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Urteil: Private Unfallversicherung: Keine Deckung bei innerkörperlichen Stressreaktion

Ein Versicherungsnehmer bohrte bei Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung versehentlich eine Gasleitung an, wodurch plötzlich Erdgas ausströmte. Der Kläger wurde aber durch den Gasgeruch in eine Stressreaktion versetzt. Diese führte zu einem "blutigen" Schlaganfall. Der Invaliditätsgrad des Klägers beträgt 100 %. Er begehrte dafür Leistungen aus der privaten Unfallversicherung. Die Klage wurde vom OGH abgewiesen.

Der Kläger war bei der Beklagten privat unfallversichert. Die maßgeblichen Bedingungen für die Unfallversicherung 2010 (UA00 2010) der Beklagten lauten auszugsweise:

"Was ist ein Unfall? - Artikel 6
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
...
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes - Artikel 21
...
4. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems erbringen wir nur eine Leistung, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen."

Der Kläger bohrte bei Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung versehentlich eine Gasleitung an, wodurch plötzlich Erdgas ausströmte. Er konnte noch einen Notruf betätigen, bevor er bewusstlos wurde. Bei ihm waren keine medizinischen Symptome feststellbar, die auf eine Sauerstoffunterversorgung durch Verdrängung des Sauerstoffs in der Raumluft durch Gas hindeuten; aufgrund des Gases ist keine organische Schädigung eingetreten.
Der Kläger wurde aber durch den Gasgeruch in eine Stressreaktion versetzt. Diese führte zu einem "blutigen" Schlaganfall. Es handelt sich dabei um eine organische Schädigung. Diese organische Schädigung ist medizinisch infolge des Unfalls eingetreten und liegt zeitlich nach dem Gasaustritt.
Der Invaliditätsgrad des Klägers beträgt 100 %. Er begehrte dafür Leistungen aus der privaten Unfallversicherung. Die Klage wurde vom OGH abgewiesen:

Entsprechend Art 6.1 UA00 2010 handelt es sich bei einem Unfall um ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen; der Begriff grenzt körperinterne Vorgänge vom Unfallbegriff aus.
Zwar lässt sich dem Wortlaut des Art 6.1 UA00 2010 nicht ausdrücklich entnehmen, dass das von außen auf den Körper wirkende Ereignis auch unmittelbar zu einer körperlichen Schädigung des Versicherten führen muss. Nach der Einschätzung eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers gehört zum Vorliegen eines Unfalls aber grundsätzlich eine wenngleich auch nur geringfügige Verletzung des Versicherten. Im Regelfall ist also eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten dem Unfallbegriff inhärent.

Im vorliegenden Fall hat gerade kein "Unfall" im Sinne eines plötzlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses stattgefunden, das neben und zusätzlich zu einer physischen Beeinträchtigung auch ein psychisches Geschehen in Gang gesetzt hätte. Vielmehr wurden hier die organischen Schäden allein durch die psychischen und innerkörperlichen Reaktionen des Klägers auf ein von ihm zwar sinnlich wahrgenommenes, seinen Körper jedoch nicht berührendes oder diesen gar beeinträchtigendes äußeres Geschehen ausgelöst. Damit haben sich zwar allgemeine Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht realisierende) Bedrohung der körperlichen Integrität verwirklicht, diese sind jedoch in der hier zu beurteilenden Unfallversicherung gerade nicht versichert sind. Es liegt kein "Unfall" iSd Art 6.1 UA00 2010 vor.

Zusammengefasst gilt: Ein Unfall iSd Art 6.1 UA00 2010 ist ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet; ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Werden äußere Ereignisse von der versicherten Person bloß sinnlich wahrgenommen, ohne dass jene sie unmittelbar körperlich beeinträchtigen, dann liegt kein Unfall vor, auch wenn dieses äußerlich bleibende Geschehen bei der versicherten Person innerkörperliche psychische Reaktionen (Stress- und Alarmreaktionen) auslöst, welche dann zu körperlichen organischen Schädigungen führen. Die Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden innerkörperlichen Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht verwirklichende) Bedrohung der körperlichen Integrität sind in der Unfallversicherung nicht gedeckt.

OGH 21.11.2018, 7 Ob 200/18i

Das Urteil im Volltext.

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