Zum Inhalt

Urteil: Preisminderung - Frankfurter Liste

Schiff verpasst - Preisminderung um ein Drittel

Dr. Adalbert Laimer (Rechtsanwalt in Wien) hat uns das nachfolgende Urteil zur Verfügung gestellt:

Die klagenden Verbraucher buchten eine Kreuzfahrt "Genua - Sizilien - Tunesien - Spanien - Genua" für 7 Tage zum Preis von 30.800.- Schilling. Beim Aufenthalt in Barcelona verließen die Reisenden das Schiff zur Stadtbesichtigung. Die Reiseleiterin wies auf einen Shuttle-Bus hin und sagte zu, dass man mit dem letzten Bus um 12.30 noch rechtzeitig das Schiff erreichen würde. Das Ehepaar nahm den letzten Bus und konnte dem Schiff nur noch nachsehen. Dadurch wurde ein ganzer Urlaubstag - der letzte Tag der Reise - versäumt. Das Ehepaar reiste dem Schiff - auf dem sich sein Gepäck befand - im Zug nach Genua nach. Zurück in Österreich begehrte man Preisminderung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises. Diesen Betrag sprach das Erstgericht zu.

Der Reiseveranstalter ging in die Berufung und argumentierte mit der "Frankfurter Liste". Danach sei für den Umzug in ein anderes Hotel und die damit verbundene Zeitversäumnis nur eine Preisminderung von 3.300.- gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die "Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung" auch in Österreich anwendbar sei, sofern nicht besondere Gegebenheiten des Einzelfalles eine spezifische Betrachtung erfordern würden. Im vorliegenden Fall sei der Verlust des letzten Tages der Kreuzfahrt, der bei Reisen dieser Art auch eine eindrucksvolle Abschlussveranstaltung beinhalte, nicht mit dem in der Frankfurter Tabelle betrachteten Durchschnittsfall eines Hotelwechsels zu vergleichen. Das Gericht sprach ein Drittel des Reisepreises als Preisminderung zu.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

EuGH: Reiseveranstalter haftet für Vergewaltigung durch Hotelangestellten

Die Haftung des Reiseveranstalters für die ordnungsgemäße Erfüllung des Pauschalreisevertrages nach Art 5 Abs 1 der Pauschalreise-Richtlinie stellt eine Besonderheit dar: Sie erstreckt sich auch auf Dienstleistungsträger; demnach haftet der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erfüllung unabhängig davon, ob er oder andere Dienstleistungsträger (zB das Hotel) diese Verpflichtung zu erfüllen haben. Eine davon bestehende Ausnahme war Gegenstand dieses Vorabentscheidungsverfahrens.

Stellt eine Umleitung zu einem nahegelegenen Flughafen eine Annullierung dar?

Grundsätzlich ist ein Flug, der zu einem anderen Flughafen als dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen umgeleitet wird, als annulliert anzusehen. Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Umleitung zu einem Flughafen erfolgt, der zwar in einem anderen Bundesland liegt, aber dieselbe Stadt bedient.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Im Februar 2020 buchten zwei Konsumenten Hin- und Rückflüge mit Wizz Air Hungary Ltd. (kurz: Wizz Air) von Wien nach Lissabon (Portugal) um ca. € 350,00. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai. In der Zwischenzeit kam es zum Ausbruch der Corona-Pandemie. Die Konsumenten stornierten daher und traten ihre Flüge nicht an. Wizz Air erstatte den Konsumenten das Geld nicht zurück mit der Begründung, dass die Flüge wie geplant durchgeführt wurden. Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der VKI für die beiden Konsumenten dieses Geld erfolgreich ein.

Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur Sitzplatzreservierung der Laudamotion

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Verfahrensgegenstand sind Klauseln in den AGB und in den FAQ („frequently asked questions“), die im Zusammenhang mit der Sitzplatzreservierung stehen. In erster Instanz wurden alle eingeklagten Klauseln für unzulässig befunden.

Zum Seitenanfang