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Urteil: PIN darf notiert werden

In einem Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen eine Bank wurden insgesamt 36 Klauseln eingeklagt. 5 dieser Klauseln wurden nun vom OGH als unzulässig beurteilt. 12 Klauseln wurden vom Berufungsgericht zum Teil als unzulässig beurteilt und 19 Klauseln an die erste Instanz zurückverwiesen.

Es handelte sich bei jenen Klauseln, welche der OGH beurteilte um solche, die regelmäßig in den Bedingungen für Bankomatkarten sowie "Elektronischen Geldbörsen", enthalten sind.

Klausel 14a: "Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfältig ist insbesondere die Aufbewahrung "Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfältig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in einem abgestellten Fahrzeug."

Ein Konsument muss sämtliche zumutbaren Vorkehrungen treffen um seine personalisierten Sicherheitsmerkmale iSd § 36 Abs 1 ZaDiG zu schützen. Heutzutage werden Bankomat- sowie Kreditkarten häufig von Konsumenten mitgenommen, mitunter auch in deren Fahrzeugen. Eine Klausel, welche die Aufbewahrung ohne Einzelfallprüfung als Sorgfaltsverstoß des Konsumenten wertet, verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB. Der OGH betonte, dass einerseits nicht jede Aufbewahrung einer Bankomatkarte in einem Fahrzeug als Sorgfaltsverstoß eines Konsumenten zu werten ist und auch Konstellationen denkbar sind, in denen eine derartige  Aufbewahrung sinnvoll sein kann. Denkbar sind etwa Fälle, in denen ein LKW-Fahrer in der Schlafkoje seines Fahrzeuges schläft bzw ein Urlauber, der sich im Wohnmobil aufhält und sich die Bankomatkarte im Fahrzeug befindet. Laut OGH kann es zudem in manchen Situationen, wie zB beim Schwimmen am Meer oder See, sorgfältiger sein, die Wertsachen im Fahrzeug zu belassen und dieses abzuschließen.

Solche Verhaltensweisen sind jedoch nicht als Sorgfaltsverstoß zu qualifizieren erklärte der OGH, weshalb stets eine Einzelfallprüfung stattzufinden habe. Die Klausel, die Konsumenten generell eine Sorgfaltswidrigkeit bei einer derartigen Aufbewahrung in einem Fahrzeug, unterstellt, wurde daher als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.

Klausel 14b: "Eine Weitergabe der Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden."

In der heutigen Zeit muss man sich häufig diverse Codes merken und daher ist es laut OGH zulässig sich den Pin Code zu notieren. Konsumenten müssen ohnehin gem Ihrer Geheimhaltungspflicht den Pin Code sorgfältig verwahren und insbesondere vor dem Zugriff Dritter schützen. Daher ist eine Klausel unzulässig, die ein generelles Verbot beinhaltet, den Code zu notieren, ohne darauf Bezug zu nehmen, ob der Code anschließend sorgfältig oder nicht sorgfältig verwahrt wird.

Wenn man den Code vergisst, so ist es zudem "gängige Bankenpraxis" diesen PIN in einem Brief von der Bank zugeschickt zu bekommen. Der OGH betonte, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb der Konsument den Code nicht selbst notieren darf, jedoch den Brief aufbewahren kann. Mangels sachlicher Rechtfertigung wurde diese Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.

Klausel 19: "Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt ."

Diese Klausel wurde mangels sachlicher Rechtfertigung für die Verkürzung der Verjährungsfrist vom OGH als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.

Klausel 20: "Abweichend von Punkt 1.9.2. ('Änderungen des Entgelts') und Punkt 1.15. ('Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien') kann ein Angebot an den Kontoinhaber über Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Quick - Service in jeder Form erfolgen, die mit dem Kontoinhaber im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist."

Die hier vorliegende Klausel wurde vom OGH als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG qualifiziert.

Konsumenten wird vermittelt, dass bei einem "Quick-Service" sowohl Form, als auch die konkrete Methode, welche bei einer Änderung des Rahmenvertrages gem § 29 Abs 2 ZaDiG  verpflichtend eingehalten werden müssen, nicht anzuwenden sind. Denn der verwendete Begriff der "Form" könnte von Konsumenten auch als "Art und Weise"  bzw "Modalitäten" der Vertragsänderung verstanden werden.

Klausel 30: "Ergänzende Bedingungen: Im Übrigen gelten die 'Allgemeinen  Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)' und für das Wertpapier - Banking die im Internet ersichtlichen Nutzungsbedingungen."

Gegenständliche Klausel bezieht beim "electronic banking" neben Vertragsbedingungen weitere, ergänzende Klauselwerke mittels pauschaler Verweisung mit ein. Diese weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten laut OGH auch Bestimmungen, welche für das "electronic banking" nicht direkt anwendbar sind, weswegen ein Konsument die für ihn zutreffenden Klauseln erst suchen muss.

Der OGH beurteilte dies als gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstoßend, da insbesondere die "wünschenswerte Übersichtlichkeit", mit welcher die Beklagte argumentierte, nicht nachvollziehbar ist. Besser wäre es entsprechende Bestimmungen "an geeigneter Stelle einzubauen".  Zudem ist durch den Verweis, dass die Bestimmungen "im Internet ersichtlich" wären nicht sichergestellt, dass ein Konsument diese in der jeweils gültigen Form finden kann. Weiters besteht eine Unklarheit, ob die aktuell gültige oder die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung zur Anwendung kommt. Aus diesen Gründen beurteilte der OGH die Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

OGH 27.11.2014, 1 Ob 88/14v
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Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

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