Zum Inhalt

Urteil: Opodo: Zahlungsmittelentgelte und kostenpflichtige Hotline sind unzulässig

Die Bundesarbeiterkammer (BAK) hat Opodo Ltd unter anderem wegen der Verrechnung von Zahlungsmittelentgelten, einer kostenpflichtigen Hotline und der nicht Ausweisung von Gepäckgebühren geklagt und bekam vom OGH weitgehend recht.

Sucht man Flüge auf opodo.at, so erfolgt die Suche mit der Voreinstellung "günstigstes Zahlungsmittel", wobei unklar bleibt, welches das günstigste Zahlungsmittel sein soll. Erst den Preisdetails der ausgewiesenen Suchergebnisse lässt sich entnehmen, dass bei Zahlung mit Visa Entropay, einer virtuellen wiederaufladbaren Prepaid-Kreditkarte, keine "Servicegebühr" anfällt; wählt man im Vergleich dazu ein anderes Zahlungsmittel für die Flugsuche aus, wie etwa Visa oder Mastercard, erhöht sich der angegebene Gesamtpreis jeweils um die eigens berechnete "Servicegebühr". Die Bundesarbeiterkammer hat nicht nur diese Verschleierung, sondern generell die Verrechnung von Zahlungsmittelentgelten beanstandet.

Der OGH hat dazu ausgesprochen, dass die Einhebung von Zusatzentgelten für die Verwendung bestimmter Kreditkartentypen unzulässig ist (§ 27 Abs 6 ZaDiG). Unzulässig ist auch das Bereitstellen einer kostenpflichtigen Hotline für Kontaktaufnahmen mit dem Unternehmen (§ 6b KSchG), und weiters die Einschränkung, dass Reklamationen und Stornierungen oder Umbuchungen nur telefonisch erfolgen können.

Für zulässig befand es der OGH hingegen, dass Gepäckgebühren in der Liste der Suchergebnisse nicht aufscheinen: Bei diesen Gebühren handelt es sich nicht um jedenfalls anfallende, sondern nur um fakultative Zusatzkosten (man könnte auch nur mit Handgepäck reisen); diese Gebühren müssen daher erst bei Beginn des (eigentlichen) Buchungsvorgangs ausgewiesen werden.

OGH 22.03.2018, 4 Ob 169/17g
Klagevertreterin: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien

Das Urteil im Volltext

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht abgelehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige Klausel zum Pensionswahlrecht

Der VKI unterstützte – im Auftrag des BMSGPK – erfolgreich einen Konsumenten, der bei der Generali Versicherungs AG eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hatte.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Zum Seitenanfang