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Urteil: OLG Innsbruck: Zinsbindung an Refinanzierungssatz unzulässig

Das OLG Innsbruck beurteilt die Bindung von Kreditzinsen an den Refinanzierungssatz der österreichischen Sparkassen bei Verbraucherkrediten für unzulässig. Die Vorarlberger Sparkassen werden als Folge dieses Urteiles bei der Zinsanpassung auf Ersatzparameter umstellen.

Der VKI hatte im Auftrag der AK Vorarlberg die Sparkasse Bregenz Bank AG auf Unterlassung von 5 Klauseln in Kreditverträgen geklagt.

Betroffen war vor allem eine Zinsgleitklausel, welche eine Bindung von Kreditzinsen an den eigenen Refinanzierungssatz der österreichischen Sparkassen vorsieht. Dieser Refinanzierungssatz war in den letzten Jahren - etwa bei CHF und EUR - praktisch durchgehend höher gewesen als der LIBOR bzw. Euribor.

Die Klausel lautet: Für diese Zinsenperiode beträgt die Verzinsung jeweils ...% p.a.(Marge) über dem Indikator 3-Monats-Refinanzierungssatz der österreichischen Sparkassen. Der so ermittelte Zinssatz wird auf drei Dezimalstellen abgerundet. Der 3-Monats-Refinanz der österreichischen Sparkassen ist der zwei Geschäftstage vor Beginn der jeweiligen Zinsenperiode von der Erste Bank Group AG um ca. 14.15 festgestellte Zinssatz für Geldaufnahme am Interbankmarkt in Wien für die entsprechende Zinsenperiode in der betreffenden Finanzierungswährung.

Die Sparkasse Bregenz war nach Beginn der Finanzkrise 2008 von der ursprünglichen - auf LIBOR bzw. Euribor basierenden - Berechnungsmethode der Refinanzierungskosten für Kredite abgegangen, hatte die Refinanzierung auf den Dreimonatsrefinanzierungszinssatz der österreichischen Sparkassen umgestellt und demgemäß obige Klausel in einem Teil der Kreditverträge mit Verbrauchern verwendet.

Der Dreimonatsrefinanzierungssatz der österreichischen Sparkassen wird von der Erste Group Bank AG berechnet. Ausgangspunkt ist dabei der Refinanzierungszinssatz, den die Erste Group Bank AG als eine der ca. 40 EURIBOR Panel-Banken zur Berechnung des EURIBOR einmeldet. Zum Zinssatz, der in den EURIBOR-Panel eingemeldet wird, schlägt die Erste Group Bank AG einen Aufschlag zur Abgeltung ihrer Kosten und als geringfügigen Ertrag hinzu. Der so ermittelte Zinssatz (also inklusive des erwähnten Aufschlags) stellt dann den Euro-Refinanzierungszinssatz dar.

Für das OLG Innsbruck besteht kein Zweifel, dass die Einbeziehung des in keiner Weise offengelegten Aufschlages bei der Berechnung des Refinanzierungssatzes der österreichischen Sparkassen intransparent ist und die Klausel daher gegen die Vorgaben des § 6 Abs 3 KSchG verstößt. Dabei verweist das OLG Innsbruck auf die Entscheidung des OGH 3 Ob 109/13w zu einer Zinsanpassungsklausel, die einen LIBOR Aufschlag enthielt, welcher für Konsumenten hinsichtlich Zusammensetzung und Höhe ebenfalls nicht überprüfbar war (vgl. VRInfo 2013 H 9,3).

Für die zukünftige Zinsentwicklung werden die Vorarlberger Sparkassen die betroffenen Kredite ab 1.7.2014 umstellen. Die Zinsanpassung von CHF Krediten orientiert sich ab dann am LIBOR, jene von EUR-Krediten am Euribor, jeweils zuzüglich des ursprünglich zum Refinanzierungssatz vereinbarten Aufschlages. Der interne Aufschlag des Refinanzierungssatzes fällt damit weg. Diese Umstellung ist das Ergebnis von Gesprächen der Sparkassen mit Arbeiterkammer Vorarlberg und VKI.

Das OLG Innsbruck beurteilt weiters eine  Klausel zur Lohnverpfändung mit einer Zugangs- und Zustimmungsfiktion und eine Klausel mit einer Geltungsvereinbarung von AGB für zukünftige Finanzierungen als unzulässig.

Hingegen beurteilt das OLG Innsbruck eine Klausel als zulässig, nach der fällige Kreditforderungen aus einem Fremdwährungskredit in EUR konvertiert werden können, wenn die KreditnehmerInnen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Das OLG Innsbruck stellt dazu aber klar, dass nur fällige Forderungen konvertiert werden können und dem Hinweis auf das Nichtnachkommen von Verpflichtungen keine Bedeutung zukommt.

Eine Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung war bereits rechtskräftig vom LG Innsbruck aus unzulässig beurteilt worden (LG Innsbruck 25.7.2013, 5 Cg 140/12m, vgl. VRInfo 2013 H 9,4).

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Innsbruck 12.12.2013, 10 R 94/13v
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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