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Urteil: OGH zur Rückforderung des Dauerrabattes

Aus der Vertragsurkunde muss unzweifelhaft zu entnehmen sein, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstellt.

Der Beklagte war im Jahr 1991 Eigentümer einer Liegenschaft. Über einen Versicherungsmakler schloss er mit der klagenden Versicherung eine Bündelversicherung für das Haus ab. Dem Versicherungsmakler war zwar klar, dass aufgrund einer Laufzeit von 10 Jahren seitens der Versicherung bei der Berechnung der Prämie ein Rabatt gewährt worden war, die Polizze enthielt aber nur die berechnete Endprämie, jedoch keinen Hinweis auf einen, dem Beklagten gewährten, Rabatt. Auch die in den Folgejahren jeweils ausgestellten neuen Polizzen enthielten keinen Hinweis auf die Kalkulation mit Dauerrabatt. Der Antrag enthielt zwar auf der Rückseite einen Vermerk, dass im Fall der vorzeitigen Auflösung eines für mindestens fünf Jahre abgeschlossenen Vertrages der Dauerrabatt, das ist jener Betrag, um den die Prämie für die tatsächliche Vertragsdauer höher bemessen worden wäre, nachzuzahlen sei, ohne aber die für die kürzere Vertragslaufzeit vorgesehene Prämie auszuweisen. Damit war dem Versicherungsmakler und damit dem Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur klar, wie hoch die während laufender Vertragszeit zu zahlende Prämie sein sollte, nicht jedoch, in welchem Ausmaß die sich zu zahlende Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhöht.

Der Beklagte veräußerte im Jahr 1995 die Liegenschaft. Der Hausverwalter des Erwerbers kündigte den Versicherungsvertrag auf. Die klagende Partei stellte einen Dauerrabatt in Höhe von rund S 86.000,-- fällig.

Der OGH verwies auf die Entscheidung SZ 12/220 aus dem Jahre 1930, wonach aus der Vertragsurkunde unzweifelhaft zu entnehmen sein müsse, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstelle, sodass entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres rechnerisch festgestellt werden könne. Nur unter diesen Bedingungen sei eine Rückforderung des Dauerrabattes zulässig. Der OGH referiert die zwischenzeitlich dazu in der Literatur erfolgten Stellungnahmen und kommt zu dem Schluss, dass sich an der zitierten Judikatur nichts geändert habe. Der OGH lässt offen, ob ein Dauerrabatt allenfalls auch mündlich vereinbart werden könne, weil im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei feststand, was bei vorzeitiger Vertragsauflösung an zunächst nachgelassenem Prämienrabatt rückzubezahlen sei.

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