Zum Inhalt

Urteil: OGH bestätigt Haftung der Bank für Straftaten leitender Angestellter

Ein Filialleiter einer Bank hatte einen Kunden mit einem Duplikat eines Sparbuches getäuscht und geschädigt; die Bank haftet für den entstandenen Schaden.

Der Filialleiter einer Bank hatte - zur Besicherung seines Privatdarlehens bei einem Bauunternehmer - dem langjährigen Kunden ein Duplikat eines Sparbuches übergeben. Als der Vorstand der Bank von den Machenschaften des leitenden Mitarbeiters erfahren hat, wurde dessen Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst. Als der Mitarbeiter seine Schulden bei der Bank nicht abstatten kann, verwertet die Bank das Originalsparbuch des Mitarbeiters. Der Bauunternehmer legte erst danach - nun war auch sein Darlehen an den ehemaligen Filialleiter notleidend geworden - das Duplikat des Sparbuches bei der Bank zur Zahlung des Guthabens vor. Die Bank verweigert die Zahlung; es bestehe kein Guthaben mehr. Der Bauunternehmer klagte die Bank auf Zahlung und hat sich auch darauf berufen, dass die Bank aus dem Titel des Schadenersatzes haftet.

Der OGH führt dazu aus, dass juristische Personen im Sinn des § 26 ABGB deliktisch nicht nur für das Verschulden ihrer Organe, sondern auch für das ihrer leitenden Mitarbeiter haften. Nur bei Personen, die untergeordnete Tätigkeiten ausüben, kommt eine Haftung nicht in Betracht.

Der Filialleiter habe das Sparbuch in der Absicht hergestellt und verwendet, den Bauunternehmer darüber zu täuschen, dass er den gewährten Kredit sicherstellen könne. Damit hat der Filialleiter jedenfalls das Delikt der Täuschung verwirklicht; Feststellungen, ob nicht sogar Betrug vorliegt fehlten im Akt.

Für dieses deliktische Verhalten des Repräsentanten haftet die Bank direkt im Sinn des § 26 ABGB.

OGH 17.11.2004, 7 Ob 128/04f 

Volltextservice

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht abgelehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige Klausel zum Pensionswahlrecht

Der VKI unterstützte – im Auftrag des BMSGPK – erfolgreich einen Konsumenten, der bei der Generali Versicherungs AG eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hatte.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Zum Seitenanfang