Zum Inhalt

Urteil: Mithaftung für Rückzahlung eines gestohlenen Sparguthabens sittenwidrig

Die Kriterien zur Prüfung der Sittenwidrigkeit gelten auch für Geschäfte zwischen Privaten.

Der Ehegatte der nunmehr Beklagten hatte ein Sparbuch mit einer Einlage von etwa 350.000.- öS entwendet, war in einem Strafverfahren verurteilt und zur Rückzahlung verpflichtet worden und verhandelte schließlich mit dem Geschädigten über eine Ratenvereinbarung. Der Geschädigte wollte "Sicherheiten" und man entschloss sich, von der Ehegattin des Täters, sie bezog Karenzgeld und musste selbst 3.800.- öS an Kreditraten zahlen, eine Haftungsübernahme zu erwirken. Dabei wurde die Gattin über die "Natur der Hauptschuld" aber nicht aufgeklärt. Als nun der Geschädigte seine Forderung gegen die Gattin einklagte, konnte diese sich erfolgreich darauf berufen, dass ihre Interzession sittenwidrig sei. Der OGH hielt fest, dass die Kriterien zur Prüfung der Sittenwidrigkeit auch für Geschäfte zwischen Privaten gelten. Bei der Hereinnahme von Drittsicherheiten sei auch ein privater Gläubiger verpflichtet, sich Klarheit über die Leistungsfähigkeit des ins Auge gefassten Interzedenten zu verschaffen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht abgelehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige Klausel zum Pensionswahlrecht

Der VKI unterstützte – im Auftrag des BMSGPK – erfolgreich einen Konsumenten, der bei der Generali Versicherungs AG eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hatte.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Zum Seitenanfang