Zum Inhalt

Urteil: LG Feldkirch: Einfrieren des Indikators bei Null bei Verbraucherkrediten unzulässig

Das Landesgericht Feldkirch hält auch im zweiten Rechtsgang daran fest, dass eine einseitig festgesetzte Zinsuntergrenze bei Verbraucherkrediten unzulässig ist.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Raiffeisenbank Bodensee eingebracht. Wie viele andere Kreditinstitute hatte es die Bank abgelehnt, Negativzinsen an ihre Fremdwährungskreditnehmer weiterzugeben. Vielmehr sollte die jeweilige Marge die Untergrenze der Sollzinsen dastellen, teilte die Raiffeisenbank ihren Kunden per Brief mit. Solange keine Einwände erhoben würden, gehe man von einer einvernehmlichen Vertragsänderung aus.

Der VKI klagte sowohl gegen diese Form der Vertragsänderung, als auch gegen die einseitig festgesetzte Zinsuntergrenze. Das Landesgericht Feldkirch gab dem VKI Recht bereits im Herbst 2015 Recht. Das Oberlandesgericht Innsbruck beanstandete in der Folge allerdings die Formulierung der Unterlassungsbegehren und hob das Urteil auf.

Nach Anpassung der Unterlassungsbegehren hat das LG Feldkirch nunmehr neuerlich entschieden und auch im 2. Rechtsgang festgehalten, dass das Einfrieren des Indiktors bei Null unzulässig ist. Demnach ist bei den vorliegenden Zinsanpassungsklauseln keine Vertragsergänzung dahingehend zulässig, dass einseitig eine Zinsuntergrenze in Höhe der Marge eingeführt wird.

Es bleibt abzuwarten, wie der OGH letztlich entschieden wird. Gibt auch der OGH dem VKI Recht, dann werden die Banken die zwischenzeitlich angefallenen Negativzinsen zurückzahlen bzw. gutschreiben müssen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 14.6.2016).

LG Feldkirch 25.5.2016, 5 Cg 18/15z
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht abgelehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige Klausel zum Pensionswahlrecht

Der VKI unterstützte – im Auftrag des BMSGPK – erfolgreich einen Konsumenten, der bei der Generali Versicherungs AG eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hatte.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Zum Seitenanfang