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Urteil: Kein Provisionsanspruch

Kein Provisionsanspruch für Vermittlung von Fremdwährungskredit bei gescheiterter

Risikoaufklärung.

Der beklagte Verbraucher war Schuldner eines Hypothekardarlehens. Er interessierte sich für eine Umschuldung und fertigte bei der klagenden Maklerin (Eumak Versicherungs-Vermittlungs GmbH) eine Vollmacht für eine Finanzierungsvermittlung. Der für die klagende Maklerin handelnde Mitarbeiter schlug die Umschuldung in einen Fremdwährungskredit in japanischer Währung vor. Dem Mitarbeiter gelang es aber nicht, dem beklagten Verbraucher die Risken von Fremdwährungsdarlehen ausreichend zu erklären. Erst der Mitarbeiter der mit dem klagenden Makler in Geschäftsverbindung stehenden Bank, die dem Beklagten den Fremdwährungskredit gewähren wollte, gab dem Beklagten ausreichende Informationen über die Risken von Währungsschwankungen. Der beklagte Verbraucher weigerte sich daraufhin, die ihm vorgelegten Kreditvertragurkunden zu unterfertigen. Der Makler klagte auf Zahlung der Maklerprovision und stützte das Klagebegehren auch auf Schadenersatz. Der Verbraucher sollte immerhin über S 80.000,-- bezahlen.

Der VKI übernahm die Ausfallhaftung für Prozesskosten. Die Klage wurde durch 2 Instanzen abgewiesen. Der OGH wies eine ordentliche Revision als unzulässig zurück.

Der OGH ging davon aus, dass bei einer ungenügenden Aufklärung über die Risken einen Fremdwährungskredites von einem Verstoß gegen den Grundsatz von "Treu und Glauben" auf seiten des beklagten Verbrauchers keine Rede sein könne. Gemäß § 15 Maklergesetz (aber auch nach der vor dem 1.7.1996 herrschenden Rechtslage) wäre eine Provisionspflicht aus dem Titel des Schadenersatzes nur dann gegeben, wenn der Vertragspartner den Makler absichtlich durch eine ungerechtfertigte Verweigerung des Geschäftsabschlusses um den Provisionsanspruch bringen wollte.

Der OGH hält fest, dass der Geschäftsherr grundsätzlich jedenfalls berechtigt sei, den Abschluss des vermittelten Geschäftes abzulehnen, ohne deshalb sofort schadenersatzpflichtig zu werden. Da dem Beklagten erst aufgrund der 2. Aufklärung die Währungsrisiken eines Fremdwährungskredites bewusst wurden, begründet seine Weigerung den Fremdwährungskredit in der Folge abzuschließen, keinesfalls ein Verschulden, das allerdings für die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches Voraussetzung gewesen wäre.

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