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Urteil: HG Wien zu einseitigen Reisepreiserhöhungen von Tai Pan

Die im Sommer 2004 vom Reiseveranstalter Tai Pan verrechneten Kerosinzuschläge verstoßen nach Auffassung des HG Wien gegen § 31c KSchG.

Im Sommer 2004 hatte Tai Pan - wie viele andere österreichische Reiseveranstalter - bei bereits erfolgten Buchungen einseitig die Reisepreise mit dem Argument erhöht, dass sich die Flugpreise - infolge gestiegener Kerosinpreise - für den Reiseveranstalter verteuert hätten. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Tai Pan in diesem Zusammenhang folgende Klausel:

Das Reisebüro behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus wichtigen unvorhergesehen, die nicht vom Willen des Unternehmers abhängigen Gründen zu erhöhen, sofern - der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt oder - die Umstände nicht ohnedies mit Zuschlägen zum vereinbarten Reisepreis am Buchungsschein berücksichtigt sind. Gründe für einen Zuschlag sind Änderungen bei Tarifen, Treibstoffkosten, Gebühren, Wechselkurse, Abgaben, Steuern. Das Reisebüro hat dem Kunden zusammen mit der Mitteilung über die Preiserhöhung die Umstände mitzuteilen, die hiefür ursächlich sind.

Der VKI klagte - im Auftrag des BMSG - mehrere Reiseveranstalter , unter anderem auch die Tai Pan Touristik GmbH, da die Preiserhöhungen vom VKI mangels Vorliegens gesetzeskonformer Preisänderungsklauseln als unzulässig eingeschätzt wurden.

Das HG Wien hält in seinem Urteil fest, dass nach § 31c Abs 1 KSchG und nach Punkt 8.1. der Allgemeinen Reisebedingungen 1992 eine Vereinbarung zur nachträglichen Entgelterhöhung nur dann zulässig ist, wenn sie genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Dies bedeutet, dass für den Konsumenten bei Vertragsabschluss erkennbar sein muss, wie sich eine mögliche Preiserhöhung berechnen würde. Immerhin beteiligt ein Reiseveranstalter den Konsumenten durch eine Preisänderungsbestimmung am unternehmerischen Risiko. Daher muss es dem Verbraucher auch möglich sein, schon bei der Buchung die genaue Berechnung einer möglichen Preiserhöhung durch Angaben zur Berechnung nachzuvollziehen. Wenn beispielsweise fraglich ist, ob Treibstoff entsprechend der Kopfzahl der Passagiere oder entsprechend den Ticketpreisen aufgeteilt wird, oder nicht klar ist, wie sich der Preis des Transportes zum Preis der Pauschalreise verhält, ist die verwendete Klausel unzulässig.

In dem von Tai Pan verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach dem HG Wien in keiner Weise ersichtlich, wie eine Preiserhöhung zu berechnen ist. Daher erfüllt Tai Pan nicht ausreichend die in den ARB 1992 und in § 31c KSchG verlangten Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung einer nachträglichen Preiserhöhung. Lediglich Punkt 8.1. der ARB 1992 dem Reisevertrag zugrunde zu legen, ist nämlich völlig unzureichend. Das HG Wien gesteht in diesem Zusammenhang zwar zu, dass die kalkulatorische Arbeit eines Reiseveranstalters aufwendig ist, doch befreit dies nicht davon, gesetzlichen Anordnungen nachzukommen.

Auch in diesem Urteil hält das HG Wien fest, dass der Unterlassungsanspruch nach den §§ 28 und 28a KSchG einer Verjährung nicht zugänglich ist. Einem allfälligen Schweigen des VKI (zu früheren Preiserhöhungen) kommt kein Erklärungswert zu, weshalb auch keine konkludente Zustimmung des VKI angenommen werden kann.

Im übrigen hält das HG Wien fest, dass der Einwand von Tai Pan, Österreich habe die Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG nicht richtig umgesetzt, völlig unzutreffend ist. Da die Richtlinie nur Mindeststandards vorschreibt, ist es den Mitgliedstaaten möglich, strengere Maßstäbe umzusetzen.

Nach diesem Urteil ist es Tai Pan verboten, einerseits die unpräzise Klausel weiter zu verwenden und andererseits - gestützt auf diese Klausel - gesetzwidrige Preiserhöhungen durchzuführen.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

HG Wien 7.11.2004, 18 Cg 129/04s
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