Zum Inhalt

Urteil: Haftung von Raiffeisenverband Salzburg bei Hausanteilscheinen

Neben den zahlreichen anhängigen Schadenersatzklagen gegen die Salzburger Sparkasse (siehe VRInfo 12/2004) hinsichtlich jener Schäden, die der "WEB-Skandal" hervorbrachte, wird von manchen Geschädigten auch der Raiffeisenverband Salzburg - erfolgreich - zur Haftung herangezogen, weil dieser bei Aufnahme von Krediten zum Erwerb der sogenannten Hausanteilscheine die Kreditnehmer nicht über die finanzielle Situation der Hausanteilscheinsgesellschaften aufklärte habe.

Konkret wies der OGH eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurück. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der OGH habe sich noch nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt, inwieweit das aufgrund einer Geschäftsbeziehung mit der Hausanteilsgesellschaft bestehende Bankgeheimnis (§ 38 Abs 1 BWG) die Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Kreditnehmer berührt.

Der OGH hielt jedoch fest, dass eine Konkurrenz zwischen der Aufklärungspflicht und der Geheimhaltungspflicht im konkreten Fall gar nicht bestünde. Die Bank habe keine Geschäftsbeziehungen zu den Anlagegesellschaften, sondern nur zu den Gesellschaften des Bauträger- und des Touristikbereiches des "Imperiums" unterhalten. Die Frage, ob ohne eine solche Geschäftsbeziehung zu den Anlagegesellschaften bereits Kundenbeziehungen zu anderen Konzerngesellschaften zur Geheimniswahrung verpflichten würden, konnte im vorliegenden Verfahren jedoch offen bleiben, da die Bank sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt hat, das "Imperium" habe sich für sie nie als Konzern dargestellt. Damit bestand für die Bank aber auch kein Anlass, die Aufklärung der Anleger wegen eines allenfalls auf Konzerngesellschaften ausgeweiteten - für sie aber nicht erkennbaren - Bankgeheimnis zu unterlassen.

Der OGH verwies weiters auf zwei bereits ergangene Entscheidungen (1 Ob 540/95 sowie 2 Ob 195/00s), wo er sich bereits ebenfalls mit der Haftung der Beklagten zu beschäftigen hatte. In 2 Ob 195/00s ging der OGH dabei von einer - zur Aufklärungspflicht führenden - positiven Kenntnis des Risikos hinsichtlich der Beteiligungen aus. Wörtlich führte der OGH aus: "In 1 Ob 540/95 wurde der Beklagten eine solche positive Kenntnis angelastet. Seit Vorliegen dieser Entscheidung versucht sie im gegenständlichen Verfahren zu einer für sie günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen. Dies ist ihr aber nach den erstgerichtlichen Feststellungen (die im Zuge der erstgerichtlichen Beweiswürdigung noch verdeutlicht wurden) nicht in entscheidendem Ausmaß gelungen: "Es hat sich zwar ergeben, dass das finanzielle Engagement der Beklagten gegenüber dem "Imperium" bei Kreditvergabe erheblich geringer und vorsichtiger war, als jenes der beiden anderen Salzburger Großbanken und dass sich die Beklagte am sogenannten Bankenmoratorium nicht ausdrücklich (sondern nur de facto) beteiligt hat. An ihrem Wissen von den schweren finanziellen Problemen des "Imperiums" ändert dies aber nichts."

OGH 5.8.2004, 2 Ob 176/04b
Dr. Erich Schwarz, RA in Salzburg
Dr. Rudolf Tobler jun., RA in Neusiedl am See

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht abgelehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige Klausel zum Pensionswahlrecht

Der VKI unterstützte – im Auftrag des BMSGPK – erfolgreich einen Konsumenten, der bei der Generali Versicherungs AG eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hatte.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Zum Seitenanfang