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Urteil: Gesetzwidrige Klauseln im Transportgewerbe

Der VKI hat (im Auftrag der Konsumentenstaatssekretärin) DHL wegen gesetzwidriger Klauseln in den Vertragsformblättern geklagt und in zwei Instanzen Recht bekommen.

Der VKI hatte gegen DHL International GmbH eine Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung einiger Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebracht. Bereits das Handelsgericht Wien hatte die beanstandeten Klauseln als rechtswidrig qualifiziert. Betroffen waren im wesentlichen Klauseln, die Beschränkungen der Haftung von DHL beinhalten, so z.B. "Wenn Sie von DHL Schadenersatz fordern wollen: müssen Sie die Forderung schriftlich stellen; müssen wir Ihre Forderung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem wir Ihre Sendung übernommen haben, erhalten." Andere Klauseln enthielten das Recht eine Sendung aus jedem beliebigen Grund öffnen zu dürfen oder alle sonstigen Kosten, Gebühren und Steuern zu entrichten, falls der Empfänger einer Sendung diese nicht begleichen sollte.

Das OLG Wien hielt zunächst fest, dass das KSchG der CMR und dem Warschauer Abkommen nicht vorgeht. Gleichzeitig sah es aber hinsichtlich der Inlandsbeförderungen Verletzungen des KSchG bzw. teilweise auch Verstöße gegen die internationalen Bestimmungen der CMR und des Warschauer Abkommens als gegeben an. Als internationales Unternehmen sei zwar ein Interesse an der Harmonisierung der international geltenden Beförderungsbedingungen nachvollziehbar. Diese Harmonisierungsbestrebungen müssten sich aber im Rahmen der österreichischen Gesetze bewegen; Unübersichtlichkeiten bei der Gestaltung der Beförderungsbedingungen seien dabei in Kauf zu nehmen.

Zum Veröffentlichungsbegehren hielt das OLG Wien fest, dass durchaus etwa 500 bis 1000 Kunden von DHL als Verbraucher anzusehen sind. Dadurch bestehe jedenfalls ein Bedürfnis, die Öffentlichkeit entsprechend aufzuklären und die hervorgerufene unrichtige Meinung richtigzustellen.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

OLG Wien 8.4.2003, 3 R 126/02z
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KV: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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