Zum Inhalt

Urteil: Geld aus Gepäck gestohlen: Fluglinie haftet

Fluglinien haften für Bargeld, das aus abgegebenem Handgepäck gestohlen wird.

Die AK Wien hat einen Prozess gegen eine Fluglinie gewonnen. Ein Urlauber musste für einen Kurztrip nach London die Reisetasche einchecken, die eigentlich als Handgepäck mit sich führen wollte. In der Eile blieb das Bargeld in der Tasche. Die Tasche kam allerdings erst einen Tag später in London an - und zwar ohne Bargeld. Die Fluglinie lehnte einen Ersatz ab, weil die Haftung für Geld oder Schmuck auf dem Ticket ausgeschlossen war.

270 Schilling pro Kilogramm Gepäck

Das Handelsgericht Wien bestätigte nunmehr, dass Fluglinien für Bargeld haften, das aus dem abgegebenen Handgepäck gestohlen wird. Der Haftungsausschluss auf dem Ticket widerspricht Art. 23 des Warschauer Abkommens. Demnach sei jede Bestimmung des Beförderungsvertrages nichtig, welche die Haftung des Luftfrachtführers einschränkt. Der Passagier bekam daher im Hinblick auf die Haftungsgrenzen in Art. 18 des Warschauer Abkommens einen - wenn auch reduzierten - Betrag ersetzt. (Anmerkung: Die Art. 18ff des Warschauer Abkommens regeln die Haftung der Fluglinien. Danach ist die Haftung der Fluglinie auf etwa 270 Schilling (19,62 Euro) pro Kilogramm Gepäck eingeschränkt.)

Bargeld bei sich behalten

Das Warschauer Abkommens beschränkt die Haftung. Daher ist auf jeden Fall zu empfehlen, Bargeld bei sich zu tragen oder im Handgepäck bei sich zu führen.

Kurzer Prozess bei kleinem Streitwert

Ein Nebenprodukt der Entscheidung: Das Handelsgericht Wien vertritt die Ansicht, dass im Fall der Einschränkung des Streitgegenstandes auf Zinsen und Kosten nicht mehr der Streitwert von 60.000 Schilling (4360,37 Euro) nach § 55 Abs 4 JN heranzuziehen ist. Es handle sich vielmehr dann nur mehr um eine Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs. 2 JN. Demnach ist der nach § 2 Abs. 4 RAT maßgebliche Betrag Bemessungsgrundlage ist (bei Rechtssachen vor dem BG: 2000 Schilling (145,34 Euro)). Somit ist eine Revision jedenfalls unzulässig und der Weg zum OGH verschlossen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

EuGH: Reiseveranstalter haftet für Vergewaltigung durch Hotelangestellten

Die Haftung des Reiseveranstalters für die ordnungsgemäße Erfüllung des Pauschalreisevertrages nach Art 5 Abs 1 der Pauschalreise-Richtlinie stellt eine Besonderheit dar: Sie erstreckt sich auch auf Dienstleistungsträger; demnach haftet der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erfüllung unabhängig davon, ob er oder andere Dienstleistungsträger (zB das Hotel) diese Verpflichtung zu erfüllen haben. Eine davon bestehende Ausnahme war Gegenstand dieses Vorabentscheidungsverfahrens.

Stellt eine Umleitung zu einem nahegelegenen Flughafen eine Annullierung dar?

Grundsätzlich ist ein Flug, der zu einem anderen Flughafen als dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen umgeleitet wird, als annulliert anzusehen. Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Umleitung zu einem Flughafen erfolgt, der zwar in einem anderen Bundesland liegt, aber dieselbe Stadt bedient.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Im Februar 2020 buchten zwei Konsumenten Hin- und Rückflüge mit Wizz Air Hungary Ltd. (kurz: Wizz Air) von Wien nach Lissabon (Portugal) um ca. € 350,00. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai. In der Zwischenzeit kam es zum Ausbruch der Corona-Pandemie. Die Konsumenten stornierten daher und traten ihre Flüge nicht an. Wizz Air erstatte den Konsumenten das Geld nicht zurück mit der Begründung, dass die Flüge wie geplant durchgeführt wurden. Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der VKI für die beiden Konsumenten dieses Geld erfolgreich ein.

Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur Sitzplatzreservierung der Laudamotion

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Verfahrensgegenstand sind Klauseln in den AGB und in den FAQ („frequently asked questions“), die im Zusammenhang mit der Sitzplatzreservierung stehen. In erster Instanz wurden alle eingeklagten Klauseln für unzulässig befunden.

Zum Seitenanfang