Zum Inhalt

Urteil: Bürgschaft - Informationspflicht der Bank nach § KSchG - Fall 1

Die Bank muss keine besonderen Nachforschungen hinsichtlich der Vermögenslage des Kreditnehmers anstellen, wenn besondere Umstände beim Bürgen vorliegen.

Eine Frau betrieb mehrere Lokale und befand sich in einer angespannten finanziellen Situation. Ein guter Bekannter (ehemaliger Bankfilialleiter) schoss der Frau einen Betrag von € 38.427 vor und vermittelte für seine Bekannte einen Kredit über € 72.672,83 bei seinem früheren Arbeitgeber. Bei der Auszahlung des Kredites wurde der vorgeschossene Betrag an ihn zurückbezahlt. Der Bekannte übernahm für den Betrag von € 36.336,-- eine Bürgschaft, wobei er durch seine frühere Tätigkeit sowohl die entsprechenden Formulare als auch die Bedeutung einer Bürgschaftsverpflichtung kannte. Nach knapp 2 Jahren wurde über das Vermögen der Frau Konkurs eröffnet. Die Bank forderte vom Bekannten die Bezahlung von € 36.336,-- und klagte diesen Betrag ein.

Keine Nachforschungspflicht der Bank

Der OGH hielt zunächst fest, dass eine Haftungsbefreiung nach § 25c KSchG erst dann eintritt, wenn der Kreditgeber erkannte oder erkennen musste, dass der Bürge in Anspruch genommen wird. Im vorliegenden Fall war nicht einmal behauptet worden, dass die Bank von den schlechten finanziellen Verhältnissen der Kreditnehmerin Kenntnis gehabt hätte. Daher sei zu prüfen, ob die Bank auf Grund der Höhe des Kredites und der Umstände des Abschlusses zur besonderen Nachforschung und nachfolgend zur entsprechenden Information verpflichtet war. Da der Bekannte den Kredit selbst vermittelt hatte, aus eigenem Antrieb seine Bereitschaft zur Übernahme der Bürgschaft erklärt hatte, als früherer Bankfilialleiter entsprechend geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die von ihm vorgeschossenen Mittel zurückerhalten hatte, sei aber keine weitere Nachforschungspflicht der Bank anzunehmen.

Weitere Informationen zur Problematik des § 25c KSchG finden Sie in VR-Info 4/2002 und 5/2002. Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften vergleiche auch die Zusammenfassung in VR-Info 3/2002.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht abgelehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige Klausel zum Pensionswahlrecht

Der VKI unterstützte – im Auftrag des BMSGPK – erfolgreich einen Konsumenten, der bei der Generali Versicherungs AG eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hatte.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Zum Seitenanfang