Zum Inhalt

Urteil: BG Donaustadt: Kein Zinsenanspruch bei gewerbsmäßiger Privatkreditvergabe

Die über den Vermögensberater Mag. Steiner organisierte Veranlagung von Geld mittels der Vergabe von Privatkrediten stellt ein Bankgeschäft dar, wenn dies gewerblich erfolgt. Bei der Vergabe von 20 Privatkrediten an unterschiedliche unbekannte Personen handelt es sich um ein derartiges Bankgeschäft, weshalb der Kreditgeber nach § 100 BWG keinen Anspruch auf Zinsen hat.

Eine Pensionistin wollte Geld veranlagen und entschloss sich auf Empfehlung ihres Sohnes Geld mittels Privatkrediten zu vergeben und damit gute Zinserträge zu erwirtschaften. Die Privatkredite wurden vom Vermögensberater Mag. Johannes Steiner vermittelt.

Die Pensionistin vergab zumindest 20 Kredite an private Personen, die weder ihr noch ihrem Sohn bekannt waren. Es wurden mehrere Kreditangebote unterzeichnet, die weder einen Betrag, noch eine Rückzahlungsfälligkeit noch den Namen eines Kreditnehmers enthielten.

Insgesamt veranlagte die Pensionistin auf diese Weise zumindest Euro 55.000,--. Anfänglich wurden 6 % Zinsen lukriert, später wurden bei anderen Krediten auch geringere Zinssätze vereinbart, zumindest jedoch 4 % pro Jahr. Die Laufzeiten der Kredite waren unterschiedlich.

Eines der Blanko-Kreditangebote wurde vom Vermögensberater Mag. Steiner im gegenständlichen Fall mit einem Kreditbetrag von Euro 1.535,10 und einem Zinssatz von 6 % auf eine konkrete Kreditnehmerin ausgefüllt, Rückzahlungstermin war der 30.6.2012. Gleichzeitig wurde vom Vermögensberater die Kreditnehmerin informiert. Die veranlagende Pensionistin und die Kreditnehmerin kannten einander nicht. Die Absicht der Pensionistin war einzig und allein, Erträge zu lukrieren. Sie verfügte über keine Bankkonzession.

Die Pensionistin brachte im Sommer 2013 eine Klage gegen die Kreditnehmerin ein und forderte die Bezahlung der Zinsen zum gewährten Kredit in Höhe von Euro 276,30 für den Zeitraum von 1.7.2010 bis 30.6.2013. Der VKI unterstützte im Auftrag des Sozialministeriums die beklagte Konsumentin.

Das BG Donaustadt verweist auf § 100 BWG, wonach derjenige keinen Anspruch auf Zinsen hat, der Bankgeschäfte ohne die erforderliche Konzession betreibt. Bei der Gewährung eines Kredites handelt es sich um eine Bankgeschäft im Sinn des § 1 Abs 1 Z 3 BWG, soweit es gewerblich erbracht wird. Gewerblich ist eine Tätigkeit, die nachhaltig und in Einnahmeerzielungsabsicht erbracht wird.

Bloß gelegentliche Darlehen im Familien- oder Freundeskreis sind von der Konzessionspflicht des BWG ausgenommen.

Das konkrete Kreditgeschäft unterliegt für das BG Donaustadt eindeutig den Vorgaben des § 100 BWG. Der Pensionistin war kein einziger Kreditnehmer bekannt, sie hat einer Vielzahl von unbekannten Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten Geld überlassen, um damit Einnahmen zu lukrieren. Die Pensionistin hat daher keinen Anspruch auf eine Verzinsung. Die Klage der Penionistin wurde daher abgewiesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

BG Donaustadt, 30.6.2014, 11 C 1932/13y
Beklagtenvertreter: Dr. Alexander Klauser, RA Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht abgelehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige Klausel zum Pensionswahlrecht

Der VKI unterstützte – im Auftrag des BMSGPK – erfolgreich einen Konsumenten, der bei der Generali Versicherungs AG eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hatte.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Zum Seitenanfang