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Urteil: Beweislast bei Bankomatmissbrauch durch Dublette

Der OGH hat in einem seit zehn Jahren gerichtsanhängigen Musterprozess des VKI dem Verbraucher Recht gegeben und eine Klausel der Bankomatbedingungen für gröblich benachteiligend erklärt.

Im Jahr 1990 musste ein 17-jähriger Lehrling feststellen, dass an zwei Tagen - zu Zeiten, an denen er an seinem Arbeitsplatz war und seine Originalbankomatkarte bei sich hatte - via Bankomatkarte von seinem Konto Geld abgehoben wurde. Schadenshöhe 10.000,- Schilling. Offenbar war eine Dublette erstellt und der PIN-Code ausspioniert worden.

(Das Wiener Sicherheitsbüro warnte im übrigen vergangene Woche vor Geräten vor Bankfilialen, an denen eine ungarische Tätergruppe PIN-Code und Magnetstreifen von Bankomatkarten ausspioniert und mit Dubletten Behebungen durchführt.)

Die beklagte Bank berief sich auf eine Klausel in den damals geltenden Bankomatbedingungen, wonach der Kontoinhaber "alle Folgen und Nachteile aus der Fälschung und Verfälschung der Bankomatkarte" zu tragen habe. Weiters wurde behauptet, aber nicht bewiesen, dass der Einsatz einer Dublette auszuschließen sei.

Der Musterprozess des VKI ging durch alle Instanzen, dauerte zehn Jahre und das Kostenrisiko überstieg 500.000 Schilling. Das Verfahren wurde in allen Instanzen, nunmehr auch beim OGH, gewonnen.

Die genannte Klausel sieht der OGH als gröblich benachteiligend und nichtig an. Die Banken haben diese Haftung des Kunden - im Lichte des anhängigen Prozesses - bereits vor einigen Jahren in den Bankomatbedingungen angepasst. Heute haftet der Kunde nur für alle Folgen und Nachteile aus dem Abhandenkommen der Karte bzw. Weitergabe der Karte an Dritte. Der OGH hält im Urteil fest, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass den Kunden dann eine Haftung trifft, wenn er Karte und Code verliert und damit Dritte Behebungen durchführen.

Zur Beweislast hält der OGH fest, dass es Aufgabe der Bank ist, den Nachweis zu führen, dass eine Behebung vom Kunden durchgeführt wurde. Dieser Beweis kann auch in Form eines Anscheinsbeweises (Verwendung des richtigen PIN) geführt werden. Im konkreten Fall gelang es aber dem Kunden, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern (Behebung zu einem Zeitpunkt, wo der Karteninhaber nicht am Behebungsort sein konnte, Möglichkeit des Ausspionierens des PIN-Codes). Da die Bank daher den Beweis, dass mit der Originalbankomatkarte behoben worden wäre, nicht erbringen konnte, setzte sich der klagende Verbraucher durch und bekommt den abgebuchten Betrag von 10.000.- Schilling samt Zinsen ersetzt.

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