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Urteil: Ablehnung eines Überweisungsauftrages

Die Bank darf eine Überweisung ablehnen, wenn das Konto des Überweisenden nicht ausreichend dafür gedeckt ist.

Die Klägerin (Zahlungsempfängerin) klagte eine Bank (Zahlungsdienstleisterin) auf Schadenersatz, weil die Bank eine von einer GmbH (Zahlerin) veranlasste Überweisung nicht durchführte und die Einbringlichkeit der Forderung der Klägerin gegen die GmbH aufgrund deren Insolvenz nicht mehr zu erwarten ist. Beim Konto der überweisenden GmbH (Zahlerin) handelte es sich um ein Girokonto ohne Überziehungsmöglichkeit. Es wies nicht die erforderliche Deckung für die Überweisung auf. Das Konto der GmbH (Zahlerin) wäre auch dann nicht hinreichend für die Überweisung an die Klägerin gedeckt gewesen, wenn die beklagte Bank die zeitgleich in Auftrag gegebenen Überweisungen vom Konto einer (zwischenzeitlich ebenfalls insolventen) GmbH & Co KG, deren Komplementärin die GmbH ist, auf das Konto der GmbH durchgeführt hätte.

Der an eine Bank erteilte Überweisungsauftrag ist ein Sonderfall der bürgerlich-rechtlichen Anweisung. Er ist kein Auftrag im technischen Sinn, sondern eine einseitige, nicht zustimmungsbedürftige Weisung des Kunden an die Bank im Rahmen des bestehenden Girovertrags. Die im Girovertrag vereinbarte grundsätzliche Verpflichtung der Bank, den bargeldlosen Zahlungsverkehr abzuwickeln, wird durch den Überweisungsauftrag des Kunden konkretisiert.

Die Bank ist nicht zur Durchführung des Überweisungsauftrags verpflichtet, wenn das Konto des Überweisenden durch die Ausführung ins Debet kommt oder bereits einen Debetstand aufweist und auch keine Kreditvereinbarung vorliegt. Nach § 39 Abs 1 Z 1 ZaDiG darf der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags ablehnen, wenn nicht alle im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wozu auch die Fälle fehlender Kontodeckung oder nicht ausreichender Kreditierungsvereinbarung gehören. Mangels Erfüllung dieser vereinbarten Bedingung (keine Kontoüberziehung) durfte die beklagte Zahlungsdienstleisterin die Durchführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Da die beklagte Bank nicht rechtswidrig handelte, kommt schon aus diesem Grund eine Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin als Zahlungsempfängerin nicht in Betracht.

OGH 12.3.2015, 7 Ob 28/15s

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