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"Untergejubelter" befristeter Mietvertrag - Rücktritt gemäß § 3 KSchG rechtswirksam

Eine Mieterin bahnt keinen Vertragsabschluss an, wenn ein Wohnungseigentümer anlässlich einer allgemeinen Wohnungsbegehung einen Vertrag über eine einvernehmliche Auflösung eines unbefristeten Mietverhältnisses und eine neuen Mietvertrag über ein auf fünf Jahre befristetes Mietverhältnisses vorlegt und diese Verträge von der Mieterin unterzeichnet werden. Ein daraufhin erfolgter rechtzeitiger Rücktritt von diesen Verträgen ist rechtswirksam.

Nach dem BG Leopoldstadt ist klar. Gibt ein Mieter in einer typischen Überrumpelungssituation (angeküngigte allgemeine Wohnungsbegehung) und situativen Unterlegenheit eine Vertragserklärung in der eigenen Wohnung ab, so kann dem nicht der Erklärungswert beigemessen werden, der für die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts iSd § 3 Abs 2 Z 1 KSchG typisch wäre. Ein erfolgter Rücktritt von solcherart unterzeichneten Verträgen ist daher rechtswirksam.

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