Zum Inhalt

OGH zu Klauseln eines Inkassobüros

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums das Inkassobüro INKO Inkasso GmbH. Dabei wurde die Mehrzahl der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt. Ob das Verbraucherkreditgesetz auf die Rückzahlungsvereinbarungen von INKO anwendbar ist, ist weiter offen. Das Verfahren diesbezüglich wurde an die Erstinstanz zurückverwiesen.

Intransparent und daher unzulässig sind zum Beispiel folgende Klauseln:

"Ich (Wir) anerkenne(n) die Schuld, bestehend aus Kapital samt Zinsen, Nebenkosten und Eintreibungskosten wie oben angeführt." 

"Ich (Wir) anerkenne(n) hiermit ausdrücklich die unten aufgeschlüsselte Forderung zuzüglich der noch auf die Dauer der sich ergebenden Laufzeit zu errechnenden Evidenzkosten und Zinsen." 

Weiters führt der OGH an, dass die Kosten in den Zahlungsvereinbarungen mit INKO nicht ordnungsgemäß aufgeschlüsselt wurden. Die nach § 6 Abs 1 Z 15 KSchG notwendige Aufschlüsselung erfordert, dass dem Verbraucher das Größenverhältnis zwischen Hauptschuld (samt Zinsen) und Betreibungskosten vor Augen geführt wird; weiters soll dem Verbraucher die Prüfung der Angemessenheit der einzelnen Positionen ermöglicht werden.

OGH 21.2.2017, 4 Ob 265/16y
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Lockdown von Fitnessstudios (inkl. MUSTERBRIEF)

Der Unmut über die Vorgehensweise einiger Fitnessstudios in den letzten Monaten groß. Den VKI (Verein für Konsumenteninformation) erreichten zahlreiche Beschwerden darüber, dass Fitnessstudios auch während der Schließzeiten weiterhin Beiträge eingezogen haben oder die Zeiten der coronabedingten Betriebsschließung hinten an die Vertragsbindung anhängen wollen. Ärgernisse für viele Konsumentinnen und Konsumenten, die im Gesetz nach Ansicht des VKI keine Deckung finden.

Zum Seitenanfang