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OGH: Übergang von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen des Bauträgers nur bei konkreter Bezeichnung des Erwerbers

Gemäß § 16 BTVG kann der Erwerber bei Insolvenz des Bauträgers die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen verlangen, die dem Bauträger gegen Dritte wegen mangelhafter Leistung zustehen. Die Abtretung muss schriftlich begehrt werden und darlegen, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergehen sollen. Für den Bauträger muss jeder konkrete Erwerber, der die Abtretung der Ansprüche verlangt, feststehen oder zumindest feststellbar sein, damit nachvollziehbar ist, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergegangen sind und welche sich noch beim Bauträger oder in der Konkursmasse befinden. Wenn ein Schreiben diesen Anforderungen nicht entspricht, erfolgt kein Anspruchsübergang.

Im vorliegenden Fall beurteilte der OGH jene beiden Schreiben, mit denen eine anwaltlich vertretene Eigentümergemeinschaft die Anspruchsabtretung des sich in Liquidation befindenden Bauträgers wegen mangelhafter Leistungen Dritter in Zusammenhang mit der Dacherstellung des Gebäudes verlangte, für nicht ausreichend: Zwar wurde in diesen Schreiben die konkrete Anschrift der Eigentümergemeinschaft genannt, aber keine sonstigen Informationen zu den jeweiligen Eigentümern gegeben. In Bezug auf die Konkretisierung der Anspruchsteller sei dieses Schreiben, in dem von der Geltendmachung der Interessen "der Eigentümergemeinschaft" bzw. der "einzelnen Miteigentümer oder Erwerber" die Rede sei, weder eindeutig noch mache es diese eindeutig eruierbar. Auch die Benennung jener Dritter sei nicht ausreichend konkretisiert: In diesem Zusammenhang wurde nur ein Bausprengler-Unternehmen namentlich genannt und darüber hinaus auch die Abtretung der gegenüber "anderen Professionisten" zustehenden Ansprüche verlangt.

Aus diesem Grund kam es aus Sicht des OGH zu keinem Forderungsübergang. Die gegen den Bausprengler geführte Klage, der eine fehlerhafte Unterdachkonstruktion am Objekt vorgenommen hatte, wurde daher rechtskräftig abgewiesen.

Die Frage, ob ein Anspruchsübergang gemäß § 16 BTVG nur den Ersterwerbern des neu zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäudes als Vertragspartner des Bauträges zustehe, oder auch deren Rechtsnachfolgern, ließ der OGH unbeantwortet, da er bereits den Anspruchsübergang nach § 16 BTVG verneinte.
Die Chance, in diesem Zusammenhang Rechtssicherheit zu schaffen, ließ der OGH somit ungenutzt verstreichen.

OGH 25. 5. 2016, 2 Ob 187/15m

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