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LG Steyr: 33 Klauseln von Happy-Fit aufgehoben

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Happy-Fit Fitness GmbH und bekam vor dem Landesgericht Steyr (LG Steyr) Recht. Bei 33 Klauseln wurde das Fitnessstudio zur Unterlassung verpflichtet.

Das LG Steyr verwirft in einer Verbandsklage des VKI typische Klauseln in den Bedingungen eines Fitnesscenters.

So wurde das Fitnessstudio beispielsweise bei folgenden Klauseln zur Unterlassung verpflichtet:

  • 24-monatige Mindestvertragslaufzeit
  • Kündigung des Vertrages nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit frühestens nach weiteren 12 Monaten
  • Ausschluss der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit bei Krankheit, Verletzung oder Schwangerschaft
  • Unzulässige Kündigungsmöglichkeiten des Unternehmens bei Zahlungsverzug des Kunden
  • Verbot der Mitnahme und des Konsums von selbst mitgebrachten Getränken und Nahrungsmitteln
  • Terminsverlust bei Zahlungsverzug
  • Kompromisslose Öffnung von über Nacht verschlossenen Spinden am Folgetag mitsamt Entsorgung des Inhalts des Spinds

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 12.01.2017).

LG Steyr 28.12.2016, 3 Cg 22/16k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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Der Unmut über die Vorgehensweise einiger Fitnessstudios in den letzten Monaten groß. Den VKI (Verein für Konsumenteninformation) erreichten zahlreiche Beschwerden darüber, dass Fitnessstudios auch während der Schließzeiten weiterhin Beiträge eingezogen haben oder die Zeiten der coronabedingten Betriebsschließung hinten an die Vertragsbindung anhängen wollen. Ärgernisse für viele Konsumentinnen und Konsumenten, die im Gesetz nach Ansicht des VKI keine Deckung finden.

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