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Kein Anscheinshersteller

Der für das Vorliegen eines Anscheinsherstellers notwendige Anschein muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorliegen; später angebrachte Zeichen bleiben außer Betracht.

Die beklagte österreichische Gesellschaft vertreibt die von ihren französischen Schwestergesellschaften hergestellten medizinischen Produkte und liefert die einzelnen Komponenten an ein Lager in einem Krankenhaus. Die Beklagte stellt selbst keine Produkte her und ist auch nicht in den Herstellungsprozess eingebunden. Dem Kläger wurde eine aus vier Teilen bestehende Hüftprothese (ua ein Keramikhüftkopf) eingesetzt. Diese entnahm der Arzt aus dem Lager. Der Kläger erhielt nur einen Implantate-Pass ausgefolgt. Dort wurde auf der Vorderseite die beklagte Gesellschaft angeführt, mit dem Zusatz Gesamtlösungen in orthopädischer Hinsicht (sinngemäß). Im Pass waren auch Klebeetiketten mit den tatsächlichen Herstellern eingeklebt.
Der implantierte Keramikhüftkopf zerbrach. Der Kläger begehrte vom Beklagten Schadenersatz nach dem PHG.

Die Klage wurde abgewiesen, weil die beklagte Gesellschaft hier weder Hersteller noch sogenannter Anscheinshersteller ist. Darunter versteht man jemanden, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

OGH 10.6.2015, 7 Ob 82/15g

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