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Für welche Schäden haftet der Mieter bei Rückgabe der Wohnung (nicht)?

In einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMSG - konnte geklärt werden, für welche Schäden an der Wohnung, die nach langerer Miete zurückgestellt wird, der Mieter nicht haftet.

Ein Kratzer in der Badewanne bzw. eine starke Verschmutzung eines Teppichs im Kinderzimmer ist als gewöhnliche Abnützung zu qualifizieren. Ein Ersatz ist dafür nicht zu leisten. Schäden an Tapeten die bei der Entfernung von handelsüblichen Stellagen zurückbleiben, dürfen der Mieterin ebenfalls nicht angelastet werden.

Hinsichtlich der anderen Schäden ist zwar eine übermäßige Abnützung gegeben, sodass die Mieterin dafür einzustehen hat, die Berechnung des Ersatzanspruches durch die Genossenschaft ist aber unrichtig. Wird nämlich eine gebrauchte Sache zerstört oder beschädigt und hat die neu hergestellte oder reparierte Sache eine längere Lebensdauer als die alte Sache an Restlebensdauer gehabt hätte, ist nur ein aliquoter Ersatz zu leisten, der sich nach dem Verhältnis der Restlebensdauer der alten Sache zur Lebensdauer der neu hergestellten Sache richtet.

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