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Urteil: LG Korneuburg: Versicherungsmakler Mag. Steiner haftet für Beratungsfehler

Ein Finanzprodukt, bei dem die Prämien eines langfristigen Versicherungsvertrages durch die Aufnahme von kurzfristigen Privatkrediten finanziert werden sollen, also ein "Sparen ohne eigenes Geld", ist hoch riskant. Wird nicht über das Verlustrisiko aufgeklärt, liegt ein Beratungsfehler des Versicherungsmaklers vor.

Mag. Johannes Steiner, ein Vermögensberater und Versicherungsmakler, bewarb auf Informationsveranstaltungen ein Finanzprodukt, bei dem die Prämien eines langfristigen Versicherungsvertrages durch die Aufnahme von kurzfristigen Privatkrediten finanziert werden sollten, also ein "Sparen ohne eigenes Geld". Auch Kunden ohne vorhandene Eigenmittel könnten demnach auf lange Sicht ertragreich prognostizierte Versicherungsverträge abschließen.

Er war zur Erzielung von Einkünften daran interessiert, möglichst viele provisionspflichtige Versicherungsverträge abzuschließen, da er die Privatkredite provisionsfrei vermittelte.

Einer Konsumentin mit sehr geringem Einkommen wurde nach einer Informationsveranstaltung von einer Mitarbeiterin des Mag. Steiner dieses "Sparen ohne Eigenmittel" so erklärt, dass sie eine staatlich geförderte Zukunftsvorsorge mit einer Laufzeit von mindestens 15 Jahren abschließen sollte. Die Prämien und Zinsen sollten über Privatkredite finanziert werden, wobei sich jedenfalls ein Gewinn von ca. EUR 3.000,-- ergeben sollte. Der Konsumentin wurde mitgeteilt, dass sie selbst nie auch nur einen Cent selbst bezahlen müsse.

Diese Zusagen waren allerdings unzutreffend, weil ein derartiger Überschuss angesichts des Veranlagungsrisikos und der gänzlichen Fremdfinanzierung niemals mit Sicherheit prognostiziert werden kann. Das Modell ist auch davon abhängig, dass über Jahre ausreichend viele Privatkredite vermittelt werden können. Das verkaufte Produkt ist somit hoch riskant.

Die Konsumentin schloss für sich und ihren zweijährigen Sohn dieses Modell ab und unterzeichnete neben den Versicherungsanträgen zwei Kreditvermittlungsaufträge und eine Reihe von Blankokreditanträgen. Weiters unterzeichnete sie ein Beratungsprotokoll, in dem sie über Diktat der Mitarbeiterin folgendes niedergeschrieben hatte: "Meine Spekulation ist, dass der Ertrag der Polizze die Kosten für den fremdfinanzierten Betrag übersteigt". Tatsächlich wurde das Verlustrisiko aber nicht dargestellt und es wurde nicht erläutert, dass sie spekulierte. Vielmehr wurde ein sicherer Gewinn in Aussicht gestellt.

Der VKI machte den Schaden - im Auftrag des Sozialministeriums - klagsweise geltend.

Bereits das BG Korneuburg ging davon aus, dass die Beratung äußerst mangelhaft erfolgt ist und damit die Interessenswahrungspflicht des Versicherungsmaklers verletzt wurde. Auch wenn die Mitarbeiterin des Mag. Steiner ab April 2007 selbst ein Gewerbe als Finanzdienstleistungsassistentin angemeldet hatte, erfolgten alle Beratungen nach Vorgaben und Weisungen des Mag. Steiner. Dieser unterzeichnete auch die Kreditvermittlungsaufträge und die Beratungsprotokolle. Auch wenn die Abrechnung mit der Versicherung über die VBS GmbH des Mag. Steiner erfolgte, ändert dies nichts daran, dass die Mitarbeiterin für Mag. Steiner auftrat und daher diesem als Erfüllungsgehilfin nach § 1313a ABGB zuzurechnen ist.

Das LG Korneuburg bestätigt diese Entscheidung. Der Konsumentin wurde ein Gewinn als sicher dargestellt, während das Verlustrisiko nicht klargemacht wurde. Mag. Steiner haftet demnach für den von seiner Erfüllungsgehilfin veursachten Schaden aus der Fehlberatung nach § 1313a ABGB.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 27.5.2014).

LG Korneuburg 15.4.2014. 21 R 55/14g
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Klagsvertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien

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