Zum Inhalt

Urteil: Anwendbarkeit des VKrG auf Autoleasingverträge

Haftet der Leasingnehmer verschuldensunabhängig für den Zustand des Leasingobjektes bei der Rückgabe, ist von einem Finanzierungsleasingvertrag auszugehen, weswegen das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) anzuwenden ist. Steht in der Werbung, dass das VKrG nicht anwendbar ist, ist dies irreführend.

Die beklagte Bernhard Kandl Autohandel GmbH hatte in einer Zeitung ein Inserat für ein Auto geschaltet, in der ua stand, dass das Verbraucherkreditgesetz auf das gegenständliche Leasingangebot nicht anwendbar wäre, da kein Tatbestand der Ziffer 1 bis 4 des § 26 VKrG erfüllt werde. Im Kleindruck war ein Beispiel angeführt, welches nicht den Effektivzinssatz enthielt. Leasinggeber sollte die Santander Consumer Bank GmbH werden.

Der klagende VKI machte geltend, dass der Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit des VKrG irreführend iSd § 2 UWG sei. Außerdem läge eine Irreführung auch in der nicht ausreichenden Informationserteilung durch Unterlassung des Hinweises auf den effektiven Jahreszinssatz.

Das HG Wien führte aus, dass bei der Beurteilung des Inserates zunächst davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber des Inserates (hier der Beklagte und nicht die als Leasinggeberin fungierende Bank) dafür einzustehen hat, wenn dieses irreführend iSd § 2 UWG ist.

Zur Anwendbarkeit des VKrG hielt das HG Wien fest:

Nach dem ganz offensichtlichen Willen des Gesetzgebers sollen Operatingleasingverträge, bei denen die Interessenslage des Leasingnehmers der eines Mieters nahe kommt, durch diese Bestimmungen vom Geltungsbereich des VKrG ausgenommen werden, nicht jedoch Finanzierungsleasingverträge, bei denen die Rechtsstellung des Leasingnehmers dem eines Kreditnehmers nahe kommt.

Gegenständlich haftet der Leasingnehmer nach den AGB zwar nicht für sämtliche (hypothetischen) Markteventualitäten, wohl aber verschuldensunabhängig für den Zustand der Sache bei Rückgabe. Damit ist die Interessenslage und Rechtsstellung deutlich der eines Eigentümers angenähert. Diesen trifft nämlich - anders als den Mieter einer Sache - auf Grund seiner sachenrechtlichen Zuständigkeit grundsätzlich die Gefahr der zufälligen Beschädigung. Somit ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem typischen Finanzierungsleasingvertrag auszugehen. Das Verbraucherkreditgesetz ist daher auf das im gegenständlichen Inserat beworbene Leasingverhältnis anwendbar.

Die Informationspflichten des VKrG sind im gegenständlichen Inserat nicht eingehalten worden. So statuiert § 5 Abs 1 Z 1 VKrG, dass eine Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels die dort genannten Informationen enthalten muss. Davon kann beim gegenständlichen Kleindruck - unabhängig davon, ob die Informationen inhaltlich ausreichend sind - keinesfalls gesprochen werden. Außerdem hätte die Werbung inhaltlich eine Angabe über den effektiven Jahreszinssatz enthalten müssen, die jedenfalls fehlt.
Dem Unterlassungsanspruch des Klägers wurde daher stattgegeben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 22.05.2014).

HG Wien 16.5.2014, 11 Cg 3/14z
Volltextservice
Klagevertreter Dr. Sebastian Schumacher, RA Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht abgelehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige Klausel zum Pensionswahlrecht

Der VKI unterstützte – im Auftrag des BMSGPK – erfolgreich einen Konsumenten, der bei der Generali Versicherungs AG eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hatte.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Zum Seitenanfang