Zum Inhalt

Urteil: LG ZRS Wien: Mag. Steiner haftet als Kreditvermittler wegen fehlerhafter Bonitätsprüfung

Der Vermögensberater Mag. Johannes Steiner haftet als Vermittler eines Privatkredites für den Schaden, den der Kreditgeber auf Grund der fehlerhaften Bonitätsprüfung des Kreditnehmers erleidet.

Eine Mitarbeiterin des Vermögensberaters und Kreditvermittlers Mag.Johannes Steiner hatte einem Konsumenten Anfang 2008 in Folge eines Vortrages ein "Kapitalanlagekonzept" angeboten. Der Konsument könnte einen Zinssatz von 6% lukrieren, wenn er einer anderen Person einen Kredit in Höhe von EUR 10.000,-- gewähre. Der Kreditnehmer sei ein "zuverlässiger und langjähriger Kunde". Die gesamte Kreditsumme sei mit einer Lebensversicherung besichert. Aufgrund dieser Informationen und der Zusicherung, dass es sich um ein sicheres Anlageprodukt handle, unterzeichnete der Konsument einen Kreditvermittlungsauftrag und in der Folge ohne Kennenlernen des Kreditnehmers einen Kreditvertrag über 2 Jahre. 

Im Frühjahr 2008 informierte die Lebensversicherung den Konsumenten, dass der Kreditnehmer für die Polizze von Anfang an keine Prämien bezahlte. Im September 2008 erfuhr er im Büro von Mag. Steiner, dass sich der Kreditnehmer nicht mehr im Inland aufhielt und es notwendig sei mit einem Anwalt gegen den Kreditnehmer vorzugehen. Der Konsument kündigte den Kreditvertrag auf. 

Im Auftrag des BMASK unterstützte der VKI den Konsumenten bei der gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Kreditvermittler Mag. Johannes Steiner.

Bereits das Erstgericht hatte festgehalten, dass Mag. Steiner die ihn als Kreditvermittler treffenden Interessenswahrungspflichten gem § 3 Abs 1 MaklerG verletzt hatte und er für die tätigen Personen nach § 1313a ABGB haftet. Als Sachverständiger iSv § 1299 ABGB ist ein Kreditvermittler nach ständiger Rechtsprechung nur dann nicht zu Nachforschungen verpflichtet, wenn er an der Richtigkeit einer Information nicht zu zweifeln habe. 

Im vorliegenden Fall war aber weder die Lebensversicherung, mit der der Kredit besichert sein sollte, im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages bereits abschlossen, noch hatte man im Büro von Mag. Steiner eine ausreichende Bonitätsprüfung des Kreditnehmers vorgenommen: Immerhin waren die Angaben am Lohnzettel und der Selbstauskunft des Kreditnehmers offensichtlich falsch. Der Arbeitgeber war nämlich jeweils unterschiedlich geschrieben. Dennoch holte man im Büro von Mag. Steiner beim Kreditschutzverband nur eine Auskunft über den Kreditnehmer ein. Richtigerweise hätte man Nachforschungen hinsichtlich des angegebenen Arbeitgebers des Kreditnehmers anstellen und weitere Auskünfte einholen hätte müssen. Dabei wäre aufgefallen, dass sich der Arbeitgeber des Kreditnehmers bereits seit Ende 2007 in Konkurs befand. 

Das LG ZRS Wien weist in seinem Berufungsurteil den in der Berufung erhobenen Einwand zurück, dass Mag. Steiner für die Kreditvermittlung angeblich keinerlei Provision oder sonstiges Entgelt erhalten habe, sodass er nicht dem angewandten Sorgfaltsmaßstab unterliegen würde. 

Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 1300 ABGB ist nach dem LG ZRS Wien nicht die Entgeltlichkeit der Ratserteilung sondern der Umstand, dass der Rat nicht aus reiner Gefälligkeit erteilt wurde. Durch die Annahme des Kreditvermittlungsauftrages hat Mag. Steiner eine Sachverständigentätigkeit iSd § 1299 ABGB und damit Sorgfaltspflichten übernommen. Er hat die sich daraus ergebenden Aufklärungspflichten schuldhaft verletzt, die kausal für den entstandenen Schaden des Konsumenten waren. Er haftet daher für den eingetreten Schaden in Höhe von EUR 10.000,--. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG ZRS Wien 20.12.2011, 35 R 371/11k
(BG Innere Stadt 11.8.2011, 22C 1844/09f)

Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
  

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht abgelehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige Klausel zum Pensionswahlrecht

Der VKI unterstützte – im Auftrag des BMSGPK – erfolgreich einen Konsumenten, der bei der Generali Versicherungs AG eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hatte.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Zum Seitenanfang