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OGH stärkt die Rechte der Mieter im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes

Bei der Vermietung von Wohnungen in neuen Häusern (nach 1953 gebaute Mietwohnungen, nach 1945 gebaute Eigentumswohnungen und nach 2001 errichtete Dachgeschosswohnungen) darf der Vermieter Erhaltungsarbeiten in der Wohnung, die über bloße Bagatellreparaturen hinausgehen, mietvertraglich nicht auf den Mieter überwälzen.

Der VKI hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums einige Klauseln eines Mietvertragsformblattes für den Teilanwendungsbereich des MRG von einer der größten Hausverwaltungen Österreichs, der IS Immobilien-Service GmbH, mit Verbandsklage bekämpft. Der OGH hat nun festgestellt, dass es unzulässig ist, Erhaltungsarbeiten im Inneren der Wohnung, die über bloße Bagatellreparaturen hinausgehen, auf den Mieter zu überwälzen.

Demnach sind Klauseln, die die Mieter zur "Wartung" elastischer Fugen bzw zum jährlichen Austausch von Lüftungsfiltern verpflichten ebenso rechtswidrig, wie die undifferenzierte Verpflichtung zur nachweislichen jährlichen Wartung der Therme. Weiters sind Vermieter nach dem OGH gehalten, genaue Vorgaben darüber zu machen, welche Betriebskosten gefordert werden. Eine abstrakte, beispielhafte Aufzählung ist nach dem OGH nicht ausreichend, weil dann Mieter die auf sie zukommenden Kosten nicht absehen können.

OGH, 18.12.2009, 6 Ob 81/09v
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

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