Zum Inhalt

VKI Prozess: Mieter muss Malerei und Teppichböden nach 10 Jahren Nutzung nicht ersetzen

In dem im Auftrag des BMASK vom VKI geführten Musterprozess bestätigte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung und verneinte einen Schadenersatzanspruch des Vermieters für die an Boden- und Wandbelegen festgestellten Schäden.

Wie das Erstgericht beurteilte nun auch das Berufungsgericht die Nutzungsdauer der Wandmalerei und der Teppichböden mit 10 Jahren. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass selbst bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Wohnung nach Ablauf von 10 Jahren der Wert dieser Ausstattungen mit null anzusetzen ist.

Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - die Boden- und Wandbelege zehnjähriger Nutzung übermäßig abgenutzt waren, kann dies nicht zu einem Wertverlust und daher zu einem Schadenersatzanspruch der Vermieterin führen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

LG für ZRS Wien, 21.01.2009, 41 R 206/08
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OGH zu Mietvertragsbefristung durch Endtermin

Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Die Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen.

Haftung des Kleingartenpächter

Ein Kleingartenpächter haftet für das schuldhafte Verhalten eines beauftragten Bauunternehmens, wenn dieses einen Gemeinschaftskanal beschädigt.

Zu kurze Airbnb Vermietung

Das Bezirksgericht (BG) Innere Stadt beurteilt die Vermietung von bis zu 6 Monaten als kurzfristig. Die kurzfristige Vermietung zu touristischen Zwecken ist von der herkömmlichen Widmung zu Wohnzwecken nicht umfasst und folglich unzulässig.

Zum Seitenanfang