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Urteil: Republik haftet für Nachlässigkeiten der BWA im AMIS-Skandal

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) gab einer Feststellungsklage eines AMIS-Geschädigten gegen die Republik Österreich statt; die Republik haftet für Schäden aus dem AMIS-Skandal. Die Finanzprokuratur hat Berufung angekündigt.

Das LGZ Wien hat in erster Instanz festgestellt, dass die Republik Österreich für jenen Schaden haftet, der der klagenden Partei durch ihre AMIS-Kapitalanlage entstehen wird, wenn allfällige Erlöse aus der Luxemburger Fondabwicklung, aus dem Konkursverfahren und aus der Anlegerentschädigung (AeW) nicht ausreichen, den Schaden zu decken.

Ursache für den Verlust der Anlegergelder war im konkreten Fall nicht der Konkurs der AMIS selbst, sondern vielmehr strafgesetzwidrige Vorgänge, die dem Konkurs vorausgingen. Auch vor diesen Gefahren haben die Behörden (damals Bundeswertpapier-Aufsicht [BWA], heute Finanzmarktaufsicht [FMA]) Anleger zu schützen.

Während die Erteilung einer Konzession noch als vertretbar angesehen wurde, hätte die Behörde - so das Gericht - bei wenig später bekanntgewordenen Verstößen gegen das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) (Halten von Kundengeldern und Veranlagungen entgegen Risikowünschen der Kunden) weitere Maßnahmen (behördliche Untersagung der Geschäftsführung) setzen müssen.

Die Behörde verteidigte sich mit dem Argument, es seien keine Kundenbeschwerden vorgelegen. Das läßt das Gericht nicht gelten: Es liege auf der Hand, dass Kunden, die von möglichen Gefahren gar nichts wissen, nicht in der Lange sind, sich darüber zu beschweren.

Die BWA hätte sich nicht - bis zum Beweis des Gegenteils - auf die Angaben der Verantwortlichen bei AMIS verlassen dürfen, sondern hätte von sich aus Erhebungen pflegen müssen, bei welchen Banken noch Konten bestehen, bei denen das Unternehmen Zugriff auf Kundengelder hatte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Finanzprokuratur hat bereits Berufung angekündigt.

LGZ Wien 3.12.2007, 30 Cg 18/06x
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Klagevertreter: RA Dr. Benedikt Wallner, Wien

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Zum Download war es notwendig, das -umfangreiche- Volltext-Urteil in drei Teile zu zerteilen. Bitte beachten Sie, dass die Dateigrösse pro Teil jeweils rund 5MB beträgt.

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