Zum Inhalt

Buchinger: Durchbruch der Konsumentenschützer für mehr Mieterrechte

Konsumentenschutzminister freut sich mit der Arbeiterkammer über das erfolgreich durchgefochtene OGH Urteil zum Mietrecht

Wien (BMSK) - Der Oberste Gerichtshof hat sich zum zweiten Mal innerhalb von einigen Monaten in Mietrechtsfragen insbesondere zur Frage der Erhaltungspflicht des Mieters geäußert. Anlass war ein von der AK initiiertes Verbandsverfahren, in dem 3 Klauseln eines Mietvertragsformulars als gesetzwidrig inkriminiert wurden. Im Zentrum des Verfahrens stand eine Klausel, mit der über die sehr eingeschränkten zwingenden Erhaltungspflichten des Vermieters hinausgehende Instand- und Erhaltungspflichten, umfassend auf die MieterInnen überwälzt wurden. Der OGH hat bereits Ende 2006 in einem Urteil, das in einem ebenfalls von der AK geführten Verbandsverfahren gegen eine gewerbliche Hausverwaltung ergangen ist, erkannt, dass eine vergleichbare Klausel unwirksam sei.

Für Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger ist an dem Urteil besonders erfreulich, dass das Konsumentenschutzgesetz erstmals im Rahmen des Mietrechts eine wesentliche Rolle spielt. "Als Konsumentenschutzminister freut es mich natürlich besonders, dass der OGH die Unzulässigkeit der Überwälzung von Erhaltungspflichten auf die MieterInnen mit dem im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verankerten zwingenden Charakter der Gewährleistungsnormen begründet", so Minister Buchinger. "Dennoch", so Buchinger weiter, "wird es wahrscheinlich notwendig sein, gewisse Adaptierungen des Mietrechts vorzunehmen". Das Urteil ist von so weitreichender Bedeutung für alle MieterInnen, dass Minister Buchinger noch diese Woche eine Miethotline des Konsumentenschutzministeriums mit Unterstützung von ExpertInnen des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) einrichten wird.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OGH zu Mietvertragsbefristung durch Endtermin

Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Die Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen.

Zum Seitenanfang