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Aufklärungspflicht des Immobilienmaklers

Der Käufer einer Eigentumswohnung wurde vom Immobilienmakler nicht darüber aufgeklärt, dass das Nutzungsrecht an einem Wellness-Bereich nicht grundbücherlich gesichert ist, sondern jederzeit vom Eigentümer entzogen werden kann. Der OGH bejahte einen Schadenersatzanspruch.

Die Kläger hätten die Wohnung ohne dauerhaftes Nutzungsrecht nicht bzw jedenfalls nicht zum vereinbarten Kaufpreis erworben.

Der Immobilienmakler sollte sich durch Einsicht in das Grundbuch Kenntnis über den Umfang des ausschließlichen Nutzungsrechts des Wohnungseigentümers verschaffen, also insbesondere prüfen, welche Räume und Flächen Zubehör-Wohnungseigentum sind oder aufgrund einer wirksamen Benützungsregelung  nur vom Käufer der Eigentumswohnung benützt werden dürfen. Daher hat der Immobilienmakler hier seine Aufklärungspflicht verletzt.

Diese Verletzung von Aufklärungspflichten machte die beklagte Immobilienmaklerin schadenersatzpflichtig.

OGH 11. 7. 2016, 5 Ob 93/16m

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