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Zinsenstreit: Urteil des HG Wien zur Verjährung

Das Handelsgericht Wien hat als Berufungsgericht in einem Verfahren über den Rückforderungsanspruch wegen einer unkorrekten Zinsanpassungsklausel festgehalten, dass das Wissen einer Stelle, die für den Kreditnehmer den Zinsschaden berechnet, nicht dem Kreditnehmer zugerechnet werden kann. Dies ist für den Verjährungsbeginn einer Schadenersatzpflicht von großer Bedeutung.

Die Klägerin, eine Kreditnehmerin, hatte bei der Beklagten einen Kredit, welchen sie im Jahre 1996 zur Gänze zurückzahlte. Der Klägerin, fiel im Jahr 2000 durch Medienberichte auf, dass Banken Kreditzinsen zu Lasten von Verbrauchern festlegten und dass Verbraucher ihre Kredite bei Konsumentenschutzverbänden nachrechnen lassen sollten. Ende 2000 hatte die Klägerin alle Unterlagen zusammen und schickte sie an die Arbeiterkammer Wien zur Überprüfung. Die Abrechnung der AK Wien wurde am 31.08.2001 erstellt. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 19.07.2002 davon verständigt, dass nach Nachrechnung des Kredites die Klägerin nach der Berechnung der AK Wien eine Überzahlung in Höhe von EUR 2.623,77 geleistet hätte. Am 18.02.2005 brachte die Klägerin die Klage auf diesen Betrag ein.

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab, weil sowohl der Bereicherungs- als auch der Schadenersatzanspruch verjährt seien.

Das Handelsgericht Wien hat als Berufungsgericht ausgesprochen, dass noch keine Verjährung des Schadenersatzanspruches eingetreten sei.
Die Klägerin wurde am 19.07.2002 von der Arbeiterkammer Wien vom Vorliegen eines Zinsschadens verständigt. Dass intern in der Arbeiterkammer Wien diese Berechung schon weit früher erstellt worden war, ist der Klägerin nicht anzulasten. So ist jedenfalls die Arbeiterkammer Wien nicht als Wissensvertreter der Klägerin zu betrachten. Die Klägerin kannte daher erst ab der Verständigung am 19.07.2002 den Schaden. Die dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und Schädiger war daher bei Klagseinbringung am 18.02.2005 nicht verjährt.

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