Zum Inhalt

Vorsicht beim Abschluss von Time-Sharing-Verträgen außerhalb der EU

In Ländern außerhalb der EU besteht weniger Schutz beim Abschuss eines Vertrages über die Nutzung einer Immobilie.

Durch den Abschluss eines Time Sharing Vertrages erwirbt der Verbraucher das Recht zur periodisch wiederkehrenden Nutzung einer Ferienwohnung, eines Ferienhauses oder auch nur eines Hotelzimmers innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraumes im Kalenderjahr.

Zum Schutz vor aggressiven Werbemethoden, durch die sich unerfahrene Verbraucher leicht zum Abschluss eines Time Sharing Vertrages verleiten lassen, hat die Europäische Union die Time - Sharing - Richtlinie (94/47/EG) erlassen. Die Richtlinie wurde mittlerweile von allen EU-Staaten, in Österreich durch das Teilzeitnutzungsgesetz (BGBl I 32/1997), umgesetzt.

Wer sich aber für den Kauf von Nutzungsanteilen an Immobilien außerhalb der Europäischen Union wie etwa in der Karibik oder in Kroatien entscheidet, genießt den Schutz der Richtlinie bzw der Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht. Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn Immobilienbesitzer eher ungewöhnliche Firmensitze angeben. Es hat bereits Fälle gegeben, in denen Vertreiber von Time Sharing Objekten eine Firmenadresse auf der "Isle of Man" angegeben haben. Diese britische Kanalinsel gehört nicht zur Europäischen Union. Daher droht hier die Gefahr, dass sich der Erwerber nicht auf die Richtlinie berufen kann.

In der Europäischen Union räumt die Richtlinie dem Erwerber ein mindestens 10-tägiges Rücktrittsrecht ab dem Vertragsabschluss ein. Dieser Rücktritt ist an keine Gründe gebunden und muss schriftlich erklärt werden. In diesem Fall hat der Verkäufer aber Anspruch auf die anlässlich der Vertragserrichtung entstandenen Kosten, wenn diese im Vertrag genau angeführt wurden.

In Österreich beträgt das Rücktrittsrecht 14 Tage.

Wenn der Verkäufer den Erwerber nicht über dieses Rücktrittsrecht belehrt oder weitere verpflichtende Angaben wie etwa genaue Angaben über den Verkäufer, den Eigentümer der Immobilie und die genaue Beschreibung des Objektes im Vertrag (siehe unten) nicht macht, dann verlängert sich die Rücktrittsfrist um bis zu drei Monate. In diesem Fall hat der Verkäufer auch keinen Anspruch auf Kostenersatz.

Überdies darf der Verkäufer vor Ablauf der Rücktrittsfrist vom Erwerber keine Anzahlung verlangen!

Die Richtlinie schreibt auch zwingend vor, dass der Vertrag in der Sprache seines Heimat- oder Wohnsitzstaates verfasst sein muss.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang