Zum Inhalt

Voraussetzungen für Ausgleichzahlung bei Flugverspätung

Fluggäste müssen idR nicht Bordkarte vorweisen, um eine Ausgleichzahlung zu erhalten.

Ein Luftfahrtunternehmen verweigerte Fluggästen eine Ausgleichszahlung, obwohl der Flug mehr als 3 Stunden verspätet war mit der Begründung, dass diese keine Bordkarten vorgelegt hatten.

Zu Unrecht, wie der EuGH jüngst urteilte: Fluggästen eines verspäteten Fluges kann die Ausgleichszahlung nicht allein aus dem Grund verweigert werden, dass sie bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nicht ua mittels der Bordkarte nachgewiesen haben, dass sie sich zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden hatten. Etwas anderes gilt nur, wenn dargetan wird, dass diese Fluggäste nicht mit dem betreffenden verspäteten Flug befördert wurden.

EuGH 24.10.2019, C-756/18 (MD/easyjet)

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang