Zum Inhalt

VKI-Sammelklage: Prozessauftakt gegen Nürnberger Lebensversicherung

VKI klagt beim LG Salzburg für 181 Betroffene Kapitalverlust von 800.000 Euro plus Zinsen ein.

Grundlegenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Obersten Gerichtshofes (OGH) zufolge können Versicherungsnehmer, die nicht oder fehlerhaft über ihr Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen informiert wurden, unbefristet vom Vertrag zurücktreten ("Spätrücktritt"). Im Fall eines Rücktritts sind die Verträge rückabzuwickeln.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) konnte bereits im Herbst 2017 einen Vergleich mit der Versicherungsbranche erzielen. Drei größere Versicherer weigerten sich allerdings, dieser Lösung beizutreten, unter anderem die Nürnberger Versicherung AG Österreich (Nürnberger) aus Salzburg. Der VKI brachte daher vor einem Jahr im Auftrag des Sozialministeriums eine Sammelklage gegen die Nürnberger ein. . Das Prozesskostenrisiko wurde von der OMNI BRIDGEWAY übernommen.

Heute beginnt der Prozess beim Landesgericht Salzburg (LG Salzburg). Dabei vertritt der VKI 181 Betroffene, die vor dem 01.01.2019 den Rücktritt von ihrer Lebensversicherung erklärt hatten. In der Sammelklage gegen die Nürnberger Versicherung AG Österreich (Nürnberger) wird ein Kapitalverlust von insgesamt rund 800.000 Euro geltend gemacht, Der hohe Kapitalverlust von durchschnittlich 4.400 Euro, den die Konsumentinnen und Konsumenten erlitten haben, ergibt sich aus der Differenz zwischen den einbezahlten Prämien und dem ausbezahlten Rückkaufswert. Hinzu kommen noch Zinsen von 4 Prozent für die Prämienzahlungen. Der Gesamtstreitwert beträgt samt Zinsen rund 2,2 Millionen Euro.

Das LG Salzburg wird im Verfahren die Differenz zwischen dem Rückkaufswert und jenem Wert behandeln, der nach einem Rücktritt auszuzahlen ist. Nach Ansicht des VKI sind dabei im Wesentlichen die Prämien plus Zinsen an die Betroffenen zurückzuzahlen. Abzuziehen ist lediglich eine Risikoprämie.

Die Nürnberger bestreitet unter anderem die Fehlerhaftigkeit der Rücktrittsbelehrungen. Dem steht allerdings die Tatsache gegenüber, dass Informationen zum Rücktritt für die Betroffenen nur an versteckten Stellen in den Unterlagen zu finden waren. Damit kann aus Sicht des VKI nicht von einer korrekten Belehrung gesprochen werden.

Thema werden auch die massiven Kosten sein, die bei diesen Lebensversicherungen verrechnet wurden. Die Kostenabzüge der Nürnberger betrugen im Durchschnitt mehrere tausend Euro und überschreiten in einigen Fällen sogar deutlich die 10.000-Euro-Grenze.

Das Rücktrittsrecht soll Konsumentinnen und Konsumenten vor falschen Anlageentscheidungen schützen. Der immense Kapitalverlust von rund 800.000 Euro zeigt deutlich, welche Bedeutung diesem Rücktrittsrecht zukommt. Betroffene haben zigtausend Euro bei ihrer Lebensversicherung verloren. Das liegt vor allem auch an den massiven Kostenabzügen der Nürnberger. Konsumentinnen und Konsumenten müssen vor solchen Verträgen und Verlusten geschützt werden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang