Zum Inhalt

VKI - MPC: Mediation beendet - Verbandsklage gewonnen

Die Mediation mit MPC wurde am 8.9.2015 ohne Ergebnis beendet. Gleichzeitig wurde dem VKI ein erfreuliches Uteil des HG Wien zugestellt: 14 Klauseln in dem Treunhandvertrag mit der TVP wurden für gesetzwidrig erklärt und sind unwirksam. Das unterstützt die Konsumenten sowohl wenn sie von Drittfinanzierern auf Rückzahlung von Ausschüttungen geklagte werden, ebenso aber wenn die Anleger Schadenersatzansprüche gegen die TVP geltend machen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH mit Sitz in Hamburg. Gegenstand der Klage ist die Unterlassung der Verwendung und Berufung auf 14 Klauseln, die die Rückforderung von Ausschüttungen bei MPC-Fonds (geschlossene Immobilien- und Schiffsfonds) durch die TVP bzw. durch drittfinanzierende Banken erheblich erschweren werden.

Das Handelsgericht Wien gab dieser Klage zur Gänze statt und erklärte alle 14 Klauseln für gesetzwidrig.

Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI ist über den Urteilsspruch erfreut: Dieses Urteil wird den betroffenen Anlegern sowohl bei der Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen als auch bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die TVP noch gute Dienste leisten. Das gilt besonders jetzt, da eine Mediation zwischen VKI und MPC am 8.9.2015 ohne Ergebnis beendet wurde und nun die gerichtlichen Auseinandersetzungen wieder aufleben.

Die beanstandeten Klauseln behandeln wesentliche Vorfragen für die Frage der Durchsetzung von Ausschüttungs-Rückforderungen gegen österreichische Anleger.

So erklärte das Handelsgericht Wien u.a. jene Bestimmung für gesetzwidrig, derzufolge österreichische Anleger in Deutschland klagbar wären. Auch die Rechtswahl für deutsches Recht wurde für unwirksam erklärt, ebenso wie die Freistellung der TVP von Forderungen Dritter, der weitgehende Ausschluss einer Haftung der TVP für Schadenersatz und die Verkürzung von Verjährungsfristen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Kurzabriss Causa MPC

Die MPC Münchmeyer Petersen Capital AG (MPC) – ein Emmissionshaus für „geschlossene Fonds“ mit Sitz in Hamburg – hat über ein österreichisches Tochterunternehmen (heute: CPM Anlagen Vertriebs GmbH in Liquidation) Immobilien-, Schiffs- und Lebensversicherungsfonds an Anleger in Österreich vertrieben.

Die Anleger schlossen mit der TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH (TVP) einen Treuhandvertrag ab und wurden zu Kommanditisten in den jeweiligen Fonds. In den ersten Jahren haben diese Fonds an die Anleger i.d.R. jährliche „Ausschüttungen“ ausbezahlt.

In der Folge wurden diese Ausschüttungen aufgrund wirtschaftlicher Probleme bei vielen Fonds aber eingestellt. Bei einigen Fonds werden – wegen Insolvenzgefahr – von Anlegern nun auch die Ausschüttungen zurückgefordert. Das Bild aus Sicht der Anleger: ein Totalverlust. Nicht nur, dass das Kapital verloren ist, auch die erhaltenen Ausschüttungen werden zurückgefordert.

2.600 Anleger-Beschwerden beim VKI

Beim VKI haben sich rund 2.600 Anleger gemeldet, die sich durch MPC und seine Tochterfirmen getäuscht und geschädigt sehen. Insbesondere waren die Anleger nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei den „Ausschüttungen“ um keine Gewinnausschüttungen handelt, sondern den Anlegern de facto lediglich die eigenen Einlagen teilweise zurückbezahlt wurden. Die Konsequenz daraus ist, dass dem Gesellschaftsvertrag und dem deutschen Handelsrecht zufolge diese Ausschüttungen bei wirtschaftlicher Notlage der Gesellschaft wieder zurückzuzahlen wären.

In einigen Fällen haben deutsche Finanzierungsbanken bereits Klagen gegen österreichische Anleger eingebracht.

Zahlreiche anhängige Klagen bezüglich MPC-Fonds

Derzeit sind in Österreich zwei vom deutschen Prozessfinanzierer FORIS finanzierte Sammelklagen des VKI (gegen eine Bank und die CPM) sowie eine Reihe von Musterprozessen anhängig. In Deutschland läuft zudem zusätzlich ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Weiters wurde bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft in Wien ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Letztere hat den Akt inzwischen an die Staatsanwaltschaft in Hamburg weitergeleitet. Über den VKI haben sich auch hier die rund 2.600 Betroffenen als Privatbeteiligte angeschlossen.

SERVICE: Der VKI stellt auf seiner Website www.verbraucherrecht.at ausführliche Informationen für betroffene Anleger von geschlossenen Fonds der MPC bereit. Das Urteil ist im Volltext ist ebenfalls dort zu finden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang