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VKI: Gesetzwidrig Gebühren bei der easybank AG

OLG Wien erklärt 14 Klauseln der Geschäftsbedingungen für unzulässig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die easybank AG wegen mehrerer Klauseln in deren Geschäftsbedingungen geklagt, darunter auch Klauseln der Vertragsbedingungen für Bankomat- und Kreditkarte. Dabei ging es unter anderem umungerechtfertigte Gebühren, Haftungsregelungen zu Lasten der Kunden sowie zu weitreichende Sorgfaltspflichten der Verbraucher. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat nun 14 Vertragsbestimmungen als gesetzwidrig eingestuft.

Eine der vom OLG Wien für unzulässig erklärten Klauseln sah vor, dass für Kreditkartentransaktionen, die außerhalb der Europäischen Union in Euro durchgeführt werden, ein Manipulationsentgelt anfällt. Ob eine solche Transaktion aber nun außerhalb der Europäischen Union liegt oder nicht, wurde laut der Bestimmung nach dem jeweiligen Standort des Vertragsunternehmens beurteilt. Das OLG Wien sah darin eine intransparente Regelung, weil unklar bleibt, was genau unter "Standort" zu verstehen ist und beurteilte die Klausel als gesetzwidrig.

In den Geschäftsbedingungen wurde auch ein "Abrechnungsentgelt Todesfall" in Höhe von 150 Euro festgelegt. Nach dem Zahlungsdienstegesetz darf ein Kreditinstitut aber nur für bestimmte, im Gesetz explizit genannte Nebenleistungen ein Entgelt verrechnen. Für die Erfüllung anderer Nebenleistungen muss der Kunde nicht zusätzlich bezahlen. Bei der Abrechnung im Todesfall handelt es sich laut OLG Wien um eine gesetzliche Pflicht des Kreditinstitutes im Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung, die daher ohne zusätzliche Kosten für den Karteninhaber erfüllt werden muss.

Eine weitere Klausel bestimmte ein Entgelt für die "Rechtsfallbearbeitung" in Höhe von 100 Euro. Auch diese Bestimmung beurteilte das OLG Wien als unzulässig, weil die Bank sie für nahezu jeden Bearbeitungsaufwand heranziehen könnte, der nicht völlig geringfügig ist und dies völlig unabhängig vom Eintritt eines Schadens oder dem Verschulden des Konsumenten.

Daneben wurden Klauseln als unzulässig beurteilt, die zu strenge Sorgfalts-, Anzeige- und Meldepflichten der Konsumenten vorsahen.

Fünf Klauseln wurden für zulässig beurteilt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 11.12.2019).

OLG Wien 30.09.2019, 4 R 166/18p
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien


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