Zum Inhalt

VKI gegen AWD: Constantia kündigt Sammelklägern das Depot

Zusammenarbeit von AWD und Constantia offenbar weiter aufrecht.

Eine Reihe von Teilnehmern an den beiden ersten Sammelklagen gegen den AWD - wegen "systematischer Fehlberatung" durch den AWD im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immofinanzaktien - haben dem VKI mitgeteilt, von der Depotbank Constantia Privatbank die Kündigung Ihrer Depots mitgeteilt bekommen zu haben. Begründung: Der Rechtsstreit gegen den AWD, dem die Constantia auf Seiten des AWD als Nebenintervenientin beigetreten ist. Die gegen die Constantia erhobenen Vorwürfe würden eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

"Die Vorwürfe richten sich in erster Linie gegen den AWD und die Kündigungen von Depots durch die Constantia Privatbank sind unseres Erachtens rechtswidrig; sollten den Kunden aus der Depotübertragung auf eine Bank des eigenen Vertrauens Kosten entstehen, dann weder diese aus dem Titel des Schadenersatzes gegen die Constantia Privatbank geltend zu machen sein," sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Wir raten aber allen Betroffenen, dennoch die Aktien auf ein Depot Ihrer Hausbank zu übertragen."

Der AWD verkündet in den anhängigen Verfahren jeweils der Constantia Privatbank den Streit und diese tritt willig in die Verfahren als Nebenintervenient ein; mit dem Effekt, dass sich das Kostenrisiko der Verfahren verteuert. "Das scheint auch der Zweck des Zusammenspiels der beiden Vertriebspartner AWD und Constantia zu sein: Das Kostenrisiko erhöhen und hoffen, dass sich weniger zur Klage bereitfinden. In der Sammelklagen-Aktion des VKI und der FORIS AG geht diese Strategie aber nicht auf: FORIS finanziert die Sammelklagen, auch wenn das Kostenrisiko durch Nebeninterventionen steigt", informiert Dr. Peter Kolba die Teilnehmer an der Aktion.

"Die Sammelkläger sollen sich nicht kopfscheu machen lassen, sondern sich vertrauensvoll an den VKI wenden, wenn Sie Hilfestellungen bei der Übertragung der Aktien auf ein Depot bei Ihrer Hausbank wünschen", sagt Dr. Peter Kolba.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang