Zum Inhalt

VKI erneut gegen Bankenbedingungen zur Änderung laufender Verträge erfolgreich

In einem Verfahren gegen die Sparda-Bank Austria Süd eGen geht es hauptsächlich um Entgelt- und Leistungsänderungen, die die Bank dem Kunden vorschlägt und die Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde dem nicht widerspricht.

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Sparda-Bank Austria Süd eGen zum einen wegen Klauseln in deren AGB (für Bankgeschäfte und Kontoauszüge), und zum anderen wegen faktischer Vorgehensweisen.
Die Klage wurde großteils gewonnen, ein Punkt aber verloren.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparda-Bank enthielten mehrere Klauseln, wonach die Bank ihre Konditionen ändern kann, in dem sie den Kunden die geplanten Änderungen mitteilt und ein mangelnder Widerspruch der Kunden als Zustimmung gewertet wird (sogenannte Zustimmungsfiktion).
So behielt sich die Bank das Recht vor, bei Konten, bei denen bisher keine Kontoführungsgebühr vereinbart war, oder bei denen gar eine kostenlose Kontoführung ausgemacht war, im oben beschriebenen Wege eine Kontoführungsgebühr in Höhe von  EUR 2,00 pro Monat einzuführen. Laut Landesgericht Klagenfurt ist diese Vorgehensweise für die Kunden überraschend und benachteiligt sie gröblich.

Auch andere Klauseln erlaubten es der Bank, die Entgelte oder Leistungen im Wege einer Zustimmungsfiktion zu ändern. Zwar sind für diese Änderungen gewisse Grenzen eingezogen, diese Grenzen sind aber nach Ansicht des Gerichtes teilweise gröblich benachteiligend, teilweise für den Kunden überhaupt nicht Weise nachprüfbar und daher intransparent. So sieht etwa eine Klausel vor, dass eine Entgelterhöhung nur maximal das Dreifache einer Verbraucherpreisindex (VPI)-Änderung betragen darf. Die Möglichkeit der Entgeltsenkung kennt die Klausel aber nicht, weswegen sie mangels Zweiseitigkeit die Kunden gröblich benachteiligt.

Der VKI klagte nicht nur wegen der AGB, sondern auch wegen konkreter Vorgehensweisen der Bank: Die Kontoauszüge enthielten einen Fließtext über zwei Seiten, wonach manche Gebühren erhöht werden und zwar bis zu 9,3 %. Am Ende des Textes fand sich der Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit. Das ist - laut LG Klagenfurt - intransparent: Aufgrund der gedrängten Darstellung der Entgeltänderungen ist die Verständigung unübersichtlich und kann die Fülle an Informationen in ihrer Gesamtheit vom durchschnittlichen Verbraucher weder erfasst werden noch ist sie überschaubar. Die im Kontoauszug enthaltene Erhöhung der Entgelte war um einiges höher als das nach der eigenen Klausel der Bank vorgesehene Maximum vom Dreifachen der VPI-Änderung. Auch diese Geschäftspraxis stufte das Gericht als gesetzwidrig ein.

Einen Teil der Klage hat der VKI verloren und zwar teilte die Bank Kreditnehmern schriftlich mit, dass sie beabsichtige auf jeden Fall den im Vertrag vereinbarten Zinsaufschlag zu verrechnen, auch wenn der Indikator (zB LIBOR-CHF) unter Null liegt und nicht das vertraglich vereinbarte rechnerische Ergebnis  (Indikator plus Aufschlag) verwenden werde. Nach Ansicht des klagenden VKI hält sich die Bank damit nicht an den Vertrag, sondern ändert ihn nachträglich einseitig zu ihren Gunsten ab. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG Klagenfurt 18.11.2016, 21 Cg 85/15g
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang