Zum Inhalt

VKI-Erfolg beim OLG Wien bei Fondsgebundener Lebensversicherung

Im Streit wegen intransparenter Rückkaufswerte und unklarer Kostenregelungen bei Lebensversicherungen hat das Oberlandesgerichtes Wien (OLG Wien) erstmals eine fondsgebundene Lebensversicherung beurteilt. Vertragsbestimmungen der Aspecta Versicherung sind demnach intransparent und somit gesetzwidrig.

Der VKI hatte im Auftrag des BMSG 12 Lebensversicherungen wegen unklarer Regelungen zum Rückkauf und zu Kostenabzügen geklagt. Vielen Konsumenten war nämlich nicht bewusst, dass sie im Fall einer vorzeitigen Beendingungen ihrer Lebensversicherung einen großen wirtschaftlichen Verlust erleiden.

Das Handelsgericht hatte als erste Instanz dem VKI bisher in allen wesentlichen Fragen Recht gegeben. Die Versicherungen hatten dagegen berufen. Nunmehr liegt das erste Urteil des OLG Wien zu Fragen der fondsgebundenen Lebensversicherung vor.

Das OLG Wien stellt klar, dass die Regelungen zu Kostenabzügen gesetzwidrig sind. Für den Kunden ist nämlich nicht abschätzbar, welcher Teil der einbezahlten Prämie als Kosten abgezogen und wie viel als Rest im Fonds veranlagt wird.

Auch die Stornoabzüge im Fall eines vorzeitigen Ausstieges sind nicht gesetzeskonform.

Im Fall der Rechtskraft bedeutet die bisher ergangenen Urteile, dass sich die Versicherung bei künftigen Rückkäufen nicht auf die intransparenten Klauseln berufen dürfen und die Versicherungsnehmer daher mehr ausbezahlt bekommen müssten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.

Das BMSG hat den VKI beauftragt, auf Wunsch der Versicherungsnehmer die Schäden bei einem raschen Rückkauf von Lebensversicherungen abzuschätzen und gegenüber den Versicherungen geltend zu machen (siehe www.verbraucherrecht.at).

In der klassischen Lebensversicherung hatte das OLG Wien bereits vor kurzem erfreuliche Klarstellungen in drei Urteilen vorgenommen.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang