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Verweigerung der Beförderung bei unzureichenden Reiseunterlagen

EuGH: Die Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO steht zu, wenn einem Fluggast wegen vermeintlich unzureichender Reiseunterlagen die Beförderung verweigert wird, ohne dass das Luftfahrtunternehmen vertretbare Gründe für die Einschätzung der Reiseunterlagen als unzureichend hat. Eine Klausel, die die Haftung des Luftfahrtunternehmens gegenüber dem Fluggast wegen angeblich unzureichender Reiseunterlagen ausschließt oder einschränkt, ist unzulässig.

Im zypriotischen Ausgangsfall wurde einem Drittstaatsangehörigen, der über einen gültigen Aufenthaltstitel in Zypern verfügte, die Beförderung nach Bukarest von den Bodenmitarbeitern der Fluglinie unter Verweis auf sein vermeintlich fehlendes Visum verweigert, obwohl er nach dem anzuwendenden EU-Recht in diesem Fall kein Visum für die Einreise benötigte.

Der EuGH erklärte zu diesem Fall unter anderem, dass sich aus dem Wortlaut der Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004 ergäbe, dass der Unionsgesetzgeber den Luftfahrtunternehmen nicht die Befugnis einräumen wollte, selbst abschließend zu beurteilen und festzustellen, ob die Reiseunterlagen unzureichend seien. Das zuständige Gericht müsse daher beurteilen, ob unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung gegeben waren. Legen keine solchen vertretbaren Gründe vor, nach denen das Luftfahrtunternehmen von unzureichenden Reiseunterlagen ausgehen könne, liege daher eine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechte-VO zu und der Fluggast habe Anspruch auf Unterstützungsleistungen und eine Ausgleichszahlung.

Eine Klausel in den allgemeinen Betriebs- und Dienstleistungsbedingungen des Luftfahrtunternehmens, die die Haftung des Luftfahrtunternehmens für den Fall, dass einem Fluggast die Beförderung wegen angeblich unzureichender Reiseunterlagen verweigert werde, beschränke oder ausschließe und dem Fluggast etwaige Schadenersatzansprüche vorenthalte, sei nach der Fluggastrechte-VO unzulässig.

EuGH 30.04.2020, C-584/18
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