Zum Inhalt

Versicherung haftet für Keiler

Nach einem Urteil des BGHS Wien - in einem Musterprozess des VKI im Auftrag des Sozialministeriums - haftet nicht nur der betroffene Versicherungsmakler Mag. Steiner für einen Beratungsfehler sondern auch die Financelife Lebensversicherung. Grundlage für diese Mithaftung ist ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen Makler und Versicherung.

Der VKI hatte die Financelife Lebensversicherung und den Versicherungsmakler und Vermögensberater Mag. Johannes Steiner im Auftrag des Sozialministeriums wegen eines potentiellen Beratungsfehlers geklagt.

Eine Konsumentin hatte sich in einer finanziellen Notlage befunden. Ein Mitarbeiter von Mag. Steiner stellte ihr einen Privatkredit über EURO 4.000 mit einer Laufzeit von 2 Jahren unter der Bedingung in Aussicht, dass sie gleichzeitig eine Lebensversicherung abschließe. Mit der Zahlung von monatlich Euro 200 und Zahlung der Kreditzinsen sei dann nach zwei Jahren alles erledigt. Die Konsumentin vertraute daher darauf, dass der Kredit nach 2 Jahren getilgt sei.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (BGHS Wien) geht davon aus, dass die Beratung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war. Mag. Steiner haftet daher für die Fehlberatung.

Das Erstgericht geht aber auch davon aus, dass auf Grund des Umsatzes ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Financelife und Mag. Steiner vorlag und es daher zweifelhaft ist, ob dieser in der Lage war, überwiegend die Interessen der Konsumenten zu wahren. Daher haftet die Versicherung ebenfalls für die fehlerhafte Beratung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

BGHS Wien 30.7.2015, 4 C 1057/09h
Volltextservice
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

OLG Wien bestätigt Gesetzwidrigkeit der Ausnahmesituationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Bereits Ende letzten Jahres erklärte das Handelsgericht (HG) Wien die Klausel in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Verfahren für gesetzwidrig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte das Urteil nun. Rechtsschutzversicherer dürfen die Klausel daher nicht als Grund für Deckungsablehnungen heranziehen. Das bedeutet, dass Versicherer coronabedingte Rechtsstreitigkeiten in vielen Fällen zu Unrecht ablehn(t)en. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klauseln des Internetbanking-Schutzpakets der Unicredit unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Unicredit Bank Austria AG wegen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internetbanking Schutzpaket „JUST-IN-CASE“. Dieses Produkt soll Verbraucher im Internetbanking gegen finanzielle Schäden durch Internetkriminalität absichern. Dabei klärte die Bank aber nicht ausreichend darüber auf, wann die Kunden nach dem Gesetz ohnehin keine Haftung trifft. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun alle eingeklagten Klauseln als unzulässig beurteilt. Das Urteil ist nur teilweise rechtskräftig, da die Beklagte zu einer Klausel Berufung erhoben hat

Urteil zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG. Es geht in dem Verfahren um die Frage, ob bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zurückerstattet werden müssen und ob dies auch für die Rechtslage vor dem 1.1.2021 gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab dem VKI Recht und bestätigte, dass auch nach der alten Rechtslage bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig von der Bank zurückzuerstatten sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

VKI-Erfolg gegen Online-Broker DEGIRO

DEGIRO B.V. ist ein international tätiger Web-Trader mit Sitz in den Niederlanden, der auf „degiro.at“ eine Online-Trading-Plattform anbietet, über die Kundinnen und Kunden Wertpapiere erwerben können. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums DEGIRO wegen diverser Klauseln in den Geschäftsbedingungen geklagt. Nachdem bereits das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dutzende Klauseln als unzulässig beurteilt haben, liegt nun die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor: Das Höchstgericht erachtet 48 Klauseln als gesetzwidrig.

Zum Seitenanfang