Zum Inhalt

Verlust eines Reisegepäcks bei Flugreise

Das Gepäckstück einer Reisenden kam beim Flug mit Umstieg abhanden. Sie klagte die Fluglinie. Im Verfahren vor dem EuGH ging es zum einen darum, ob bei Verlust des Gepäckstücks jedenfalls ein bestimmter Betrag zusteht, was verneint wurde, und wer den Inhalt des verloren gegangenen Gepäckstücks beweisen muss.

Das Montrealer Übereinkommen sieht in Art 22 Abs 2 vor, dass bei der Beförderung von Reisegepäck der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung idR nur bis zu einem Betrag von 1 288 Sonderziehungsrechten [bis 28.12.2019: 1 131 SZR] je Reisenden haftet. Dies stellt eine Obergrenze für die Entschädigung dar, die dem Reisenden nicht automatisch und pauschal zusteht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, innerhalb dieser Grenze den Entschädigungsbetrag zu bestimmen, der diesem unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles zusteht. Die genannte Summe ist also kein Pauschalbetrag, der dem Reisenden automatisch zusteht. Dies gilt auch bei Verlust des Gepäckstücks. Der Betrag deckt den immateriellen und den materiellen Schaden ab.

Es ist Sache der betroffenen Reisenden, unter Nachprüfung durch das nationale Gericht den Inhalt des verloren gegangenen Reisegepäcks rechtlich hinreichend nachzuweisen.

Der Entschädigungsbetrag, den ein Luftfahrtunternehmen einem Reisenden bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung eines aufgegebenen Gepäckstücks schuldet, ist vom nationalen Gericht nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere den Beweisregeln, zu bestimmen. Diese Vorschriften dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe geltenden (Grundsatz der Äquivalenz) und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die durch das Übereinkommen von Montreal verliehen werden, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).

EuGH 9.7.2020, C-86/19 (SL/Vueling Airlines SA)

Das Urteil in Vollversion. Zum Montreal Übereinkommen hier.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

19 unzulässige Klauseln der Laudamotion GmbH

Der VKI führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betrifft Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nun 19 Klauseln für unzulässig.

Erfolg gegen Wizz Air bei Rückforderung wegen Flugstornierung

Zwei Konsumenten buchten im Februar 2020 Hin- und Retourflüge von Wien nach Lissabon. Geplanter Reisezeitraum war Anfang Mai 2020. Aufgrund des Ausbruchs der Corona-Pandemie stornierten sie ihre Flüge, Wizz Air erstattete ihnen das Geld allerdings nicht zurück. Der VKI klagte daher im Auftrag des Sozialministeriums für die beiden Konsumenten dieses Geld ein und war damit beim Bezirksgericht Schwechat erfolgreich: Die beiden Konsumenten erhielten von Wizz Air den kompletten Betrag für die Flugtickets (ca. € 350,-) zurück.

Organisierter Pilotenstreik berechtigt Fluglinie nicht zur Verweigerung von Ausgleichszahlung

Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens organisierter Streik, mit dem ua Gehaltserhöhungen durchgesetzt werden sollen, und bei dem die Anforderungen des nationalen Rechts, insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist, beachtet wird, ist kein „außergewöhnlicher Umstand“, der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreit.

Zum Seitenanfang