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Urteil zur Rücktrittsbelehrung bei ebay-Auktion

Gem einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm genügt der Hinweis auf das gesetzliche Rücktrittsrecht bei einer Auktion über ebay nicht auf der sogn "mich"-Seite.

Auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers müsse vielmehr klar und verständlich hingewiesen werden. Unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und dem Punkt "mich" in dem Angebot des Verkäufers vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Käufers, da eine Belehrung über das Widerrufsrecht kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei.

Auf das Widerrufsrecht wird demnach direkt auf der Seite der Produktpräsentation hinzuweisen sein.

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