Zum Inhalt

Urteil: Wäschesparverträge - Rücktrittsrecht nach § 27 KSchG

Wäschesparverträge der Firma Prantl in Lustenau sind im Beratungszentrum des VKI Quelle für laufende Beschwerden. Verbraucher haben sich das Sparen auf ein bestimmtes Wäschepaket aufschwatzen lassen und wollen - oft auch nach einiger Zeit der Ratenzahlung - vom Vertrag zurücktreten.

Das Konsumentenschutzgesetz kennt in § 27 KSchG auch ein Rücktrittsrecht; allerdings nur, wenn die Ware bzw. der Preis nicht zur Zeit des Vertragsabschlusses festgelegt sind (und der Vertrag auch von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt wurde). Die Verträge der Firma Prantl sehen ein bestimmtes Wäschepaket zu einem bestimmten Pauschalpreis um die 30.000 bis 40.000 Schilling vor. Ein Rücktritt wurde daher bislang regelmäßig zurückgewiesen.

Doch um die Ware an die Frau zu bringen, sieht der Vertrag auch vor, dass man sich nach der Ansparphase auch noch für ganz andere Waren entscheiden kann. Um das zu illustrieren haben die Vertreter der Firma auch Kataloge verschiedenster Waren bis hin zu Vorhängen und Kochtöpfen dabei. Der Kunde kauft also im Bewusstsein, nach der Ansparphase aus einem großen Warenangebot wählen zu können. Der Haken dabei: Die Preise dieser - im Vertrag nicht genau bezeichneten - Waren werden natürlich nicht bei Vertragsabschluß fix festgelegt.

An diesem Punkte setzte eine Musterklage des VKI an: Da dieses Austauschrecht des Kunden für den Käufer ein wesentliches Motiv zum Vertragsabschluss darstelle und man im Fall eines Austausches der Ware sich gerade nicht auf einen fixen Preis berufen könne, seien die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht gegeben. Das LG Feldkirch ist dieser Argumentation nun gefolgt und hat den Rücktritt einer Verbraucherin anerkannt. Die Konsequenz: Die Firma Prantl muss alle angesparten Raten zurückzahlen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das LG Feldkirch hat die ordentliche Revision an den OGH zugelassen. Der VKI ist aber guten Mutes, dass auch der OGH dieser Umgehung des Rücktrittsrechtes bei Vorauszahlungskäufen eine Abfuhr erteilen wird.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OGH zur Verjährungsfrist bei Viehmängel

Das Gesetz sieht bei Viehmängel – abweichend von der allgemeinen Verjährungsfrist – eine kurze Frist von sechs Wochen vor. Diese kurze Frist betrifft aber nicht alle Mängel, die hier auftreten, sondern nur Krankheiten. Ihre Anwendung auf andere Mängel ist nicht gerechtfertigt.
Im konkreten Fall wurden die Tiere zwischen Kauf und Lieferung nur noch mangelhaft gefüttert, wodurch ihr Ernährungszustand am Tag der Lieferung schlecht war. Hier kommt die normale Gewährleistungsfrist zur Anwendung.

Rückerstattungsanspruch für coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich für Konsumenten die aliquote Rückerstattung für die coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison 2019/20 ein. Dadurch wurde die vereinbarte Gültigkeit von 205 Tagen um 49 Tage bzw 24 % verkürzt. Diese 24 % vom gezahlten Preis muss die Ski amadé GmbH den Konsumenten zurückerstatten. Haben die Konsumenten in der folgenden Saison 2020/21 einen Bonus für die verkürzte Saison 2019/20 erhalten, ist dieser Betrag vom rückzuerstattenden Betrag abzuziehen.

Skigebiete im Corona-Lockdown: Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Kartenpreises

Nachdem alle Skigebiet im Frühjahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie schließen mussten, verkürzte sich die Wintersaison für viele Wintersportlerinnen und Wintersportler erheblich. Viele Skigebiete weigerten sich dennoch, Besitzerinnen und Besitzern von Jahreskarten den anteiligen Preis für das vorzeitige Saisonende zurückzuzahlen. Das Landesgericht Salzburg hat jetzt einen Rückzahlungsanspruch von zwei Konsumenten bestätigt. Die Konsumenten erhalten den anteiligen Kartenpreis zurück.

Unzulässige Klauseln von Gutschein-Vermittlungsplattform

Im Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen die Online-Handelsplattform Jochen Schweizer GmbH wurden 19 Klauseln für unwirksam erklärt. Die Klauseln betreffen zB eine zu kurze, weil dreijährige Verfallsfrist bei Gutscheinen, umfassende Leistungsänderungsvorbehalte des Unternehmers oder und zu weite AGB-Änderungsmöglichkeiten des Unternehmers.

Unzulässige Klauseln von Ö-Ticket bei Ed-Sheeran Konzert

Der VKI hatte im Juni 2019 im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH geklagt, die das Ticketservice "Ö-Ticket" betreibt. Gegenstand des Verfahrens sind Klauseln zur Personalisierung von Konzertkarten. Für bestimmte Konzerte werden die Eintrittskarten von Ö-Ticket mit dem Namen des Käufers personalisiert, auch wenn dieser mehrere Karten auf einmal erwirbt. Bei solchen Veranstaltungen wird Besuchern nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt. Eine Änderung der Personalisierung ist auch beim Kauf mehrerer Karten nur für den gesamten Auftrag möglich und Ö-Ticket verlangt dafür eine Gebühr in Höhe von 10 Euro pro Karte. Nach dem HG Wien erklärte nun auch das OLG Wien sämtliche vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zum Seitenanfang