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Urteil: Superlook

In einer Verbandsklage des VKI - im Auftrag des BMSG - hat das OLG Wien bestätigt, dass Inseratwerbung mit Casting-Terminen für Model-Seminare sittenwidrig und verboten ist.

Der VKI hatte - im Auftrag des BMSG - Superlook geklagt, weil die Agentur in Inseraten mit Verdienstmöglichkeiten bei Castings für diverse Werbespots gelockt hatte. Tatsächlich wurden die interessierten Konsumenten in den Agenturräumlichkeiten dazu bewegt, Model-Seminare zum Preis von 590 Euro abzuschließen. Dafür sollten Fotos angefertigt werden, die einerseits auf Sed-Karten, andererseits auf "Head-Sheet-Poster" gedruckt und an potentielle Auftraggeber versendet würden.

Das Erstgericht erblickte in diesem systematischen Anlocken von Kunden, die in den Unternehmerräumen mit einem Vertrag mit vollkommen anderem Inhalt als in der Werbung konfrontiert wurden (man geht hin um etwas zu verdienen und schließt statt dessen einen Model-Seminar zum Preis von 590 Euro ab), eine sittenwidrige Werbung nach UWG.

Das Berufungsgericht vertrat dieselbe Ansicht. Es führte aus, dass auch die Vermittlung in Einzelfällen nichts daran ändere, dass der Hauptzweck der Inserate darin bestand, Leute in das Geschäftslokal zu locken, um sie zu Model-Seminaren zu überreden.

Das Berufungsgericht erklärte allerdings die ordentliche Revision an den OGH für zulässig, da es zur Frage der Aktivlegitimation des VKI, andere Sittenwidrigkeiten als irreführende Werbung iSd § 1 UWG geltend zu machen, noch keine höchstgerichtliche Judikatur gibt.

Das Urteil wirft in der Praxis auch eine Lücke im UWG auf: Was passiert mit den Verträgen, die durch diese Lockvogel-Werbung zustande gekommen sind? Es fehlt im UWG eine Regelung zum Schutz der irregeführten Verbraucher, wonach man von Verträgen, die als Folge irreführender Werbung zustande kamen, zurücktreten kann. Im vorliegenden Fall bleibt daher nur eine Analogie zu § 3 Abs 2 KSchG , um einen Rücktritt zu begründen.

OLG Wien, 28.9.2004, 2 R 122/04g
HG Wien 23.2.2004, 19 Cg 72/03i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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