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Urteil: Rücktritt von gefaxtem Vertrag

Hatte der OGH im Jahre 1992 noch ausgesprochen, dass ein Verbraucher, welcher seine Vertragserklärung selbst zu Papier bringt und dieses Schriftstück (per Post oder Telefax) dem Unternehmer übersendet, so zu behandeln sei, als hätte er die Vertragserklärung in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben (OGH 10.3.1992, 5 Ob 509/92 KRES 1b/31), erfährt diese Rechtsprechung nun mehr eine Richtungsänderung.

In gegenständlichem Fall wurde der Verbraucher (iF: Kläger) von seiner Bank (iF: Beklagte) im Juli 2000 telefonisch über die Anlagemöglichkeit in eine Aktienanleihe informiert. Der Kläger hatte bereits mehrere Anlagen bei der Beklagten getätigt, wobei er wohl eher als konservativer Anleger einzuschätzen war. Im Anschluss an das Telefonat erhielt der Kläger per Fax ein inhaltlich im Einzelnen festgestelltes Angebot über die Akteinanleihe mit handschriftlichen Zusätzen seines Beraters, u.a. : "Achtung! Wegen starker Nachfrage wahrscheinlich nur noch kurze Zeit verfügbar." Der Kläger erteilte noch am selben Tag den Auftrag zum Erwerb der Aktienanleihe per Fax. Am 30.7.2001 wurden die vereinbarten Zinsen der Aktienanleihe ausbezahlt sowie die Aktien geliefert. Da der Kurs der der Anleihe zugrundeliegenden Aktie in der Zwischenzeit wesentlich vermindert wurde, fuhr das Anlagegeschäft einen beträchtlichen Verlust für den Kläger ein. Am 6.8.2001 trat der Kläger schriftlich unter Berufung auf § 3 Abs 1 KSchG vom Anlagegeschäft zurück.

Der Rücktritt gem § 3 KschG wurde in allen Instanzen als zulässig erachtet. Das OLG Innsbruck als Berufungsgericht schloss sich der Rechtsansicht des OGH in E 5 Ob 509/92 nicht an, obwohl nach Ansicht des Berufungsgerichtes ohnehin ein etwas anders gelagerter Sachverhalt vorliege, da der Vertragserklärung des Klägers nicht ein schriftliches Angebot, sondern sehr wohl unmittelbar eine (telefonische) Besprechung des Klägers mit seinem Betreuer über die konkrete Aktienanleihe vorausging.

Der OGH schloss sich der Kritik des OLG Innsbruck an der E 5 Ob 509/92 zwar nicht direkt an, bejahte jedoch auch die Wertung des Gerichtes, dass § 3 KSchG in gegenständlichem Fall anwendbar sei. Eine einschränkende Auslegung des in § 3 KSchG eingeräumten Rücktrittsrechts komme daher nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Vertragserklärung des Konsumenten per Telefax übermittelt wurde, aber dennoch typischerweise eine Überrumpelungsgefahr vorliege, so der OGH.

OGH 28.7.2004, 7 Ob 78/04b

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