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Urteil: OGH zu Superlook

In einem Verbandsverfahren des VKI - im Auftrag des BMSG - wies der Oberste Gerichtshof nun die Revision der Modellagentur zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanzen: Irreführende Inseratwerbung mit Casting-Terminen für Model-Seminare ist sittenwidrig und zu unterlassen.

Der VKI hatte - im Auftrag des BMSG - Superlook geklagt, weil die Agentur in Inseraten mit Verdienstmöglichkeiten bei Castings für diverse Werbespots gelockt hatte. Tatsächlich wurden die interessierten Konsumenten in den Agenturräumlichkeiten dazu bewegt, Model-Seminare zum Preis von 590 Euro abzuschließen. Dafür sollten Fotos angefertigt werden, die einerseits auf Sed-Karten, andererseits auf "Head-Sheet-Poster" gedruckt und an potentielle Auftraggeber versendet würden.

Zwei Instanzen qualifizierten das systematische Anlocken von Kunden, die in den Unternehmerräumen mit einem Vertrag mit vollkommen anderem Inhalt als in der Werbung konfrontiert wurden (man geht hin um etwas zu verdienen und schließt statt dessen einen Model-Seminar zum Preis von 590 Euro ab), als sittenwidrige und irreführende Werbung nach UWG.

Da es zur Frage der Aktivlegitimation des VKI, andere Sittenwidrigkeiten als irreführende Werbung iSd § 1 UWG geltend zu machen, noch keine höchstgerichtliche Judikatur gäbe, wurde die ordentliche Revision an den OGH für zulässig erklärt.

Der wies die Revision jedoch als unzulässig zurück. Der VKI kann seit 1.1.2001 in Fällen irreführender Werbung nach den §§ 1 oder 2 Abs 1 UWG Unterlassungsansprüche geltend machen. Der Begriff der "irreführenden Werbung" wird durch die Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung definiert. Für die Aktivlegitimation des VKI sei es daher unerheblich, ob eine Werbung in den Bereich des § 2 Abs 1 oder in eine der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zu § 1 UWG fällt. Erheblich sei allein, daß es sich um irreführende Werbung im Sinne der Richtlinie handelt.

Die Vorinstanzen hätten das Verhalten der Beklagten als irreführende Werbung beurteilt, was im Einklang mit der Rechtsprechung stehe.

Das Verfahren zeigt die dringende Notwendigkeit einer umfassenden Klagslegitimation des VKI. Die Unterinstanzen waren davon ausgegangen, dass das Verhalten der Beklagten sittenwidrig war. Wäre nicht zudem eine irreführende Komponente dazugetreten, hätte der OGH die inhaltlich richtige Entscheidung der Unterinstanz aufheben müssen, die Modellagentur hätte weiterhin sittenwidrig werben dürfen.

In der Praxis wurde auch eine Lücke im UWG deutlich: Was passiert mit den Verträgen, die durch diese Lockvogel-Werbung zustande gekommen sind? Es fehlt im UWG eine Regelung zum Schutz der irregeführten Verbraucher, wonach man von Verträgen, die als Folge irreführender Werbung zustande kamen, zurücktreten kann. Im vorliegenden Fall bleibt daher nur eine Analogie zu § 3 Abs 2 KSchG , um einen Rücktritt zu begründen.

Österreich muß in den nächsten zweieinhalb Jahren die Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) umsetzen. Das macht Änderungen des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) notwendig. Der Gesetzgeber sollte diese Gelegenheit ergreifen und folgende Änderungen vornehmen:

- Rücktrittsrecht der Verbraucher von Verträgen in Folge von irreführender Werbung 

- umfassende Klagslegitimation für den Verein für Konsumenteninformation entsprechend jener der Sozialpartner gemäß § 14 UWG.

OLG Wien, 28.9.2004, 2 R 122/04g

HG Wien 23.2.2004, 19 Cg 72/03i

Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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