Zum Inhalt

Urteil: Kein Zurückbehaltungsrecht an Baukostenzuschuß bei Mängeln?

Soweit Baukostenzuschüsse bei Berechnung der Miete betragsmindernd zu berücksichtigen sind, besteht kein Zurückbehaltungsrecht für den Mieter wegen Mängel an der Wohnung bei Übergabe.

Für Verbraucher leider negativ hat der OGH hinsichtlich Zurückbehaltung eines Teils des Finanzierungsbeitrages (Bau- und Grundkostenanteil) bei einem Bestandobjekt einer GBV entschieden.

Sachverhalt: Der Beklagte mietete ein Geschäftslokal bei einer GBV. Weil dieses bei Übergabe mangelhaft war, bezahlte er von der letzten Rate des Finanzierungsbeitrages (463.394.-) nur S 200.000,- und hinterlegte den Rest bei Gericht.

Die beiden ersten Instanzen wiesen das Klagebegehren ab und verwiesen auf § 1052 ABGB. Der Finanzierungsbeitrag (dessen letzte Rate) stehe in einem Austauschverhältnis zur mängelfreien Übergabe, da keine Vorleistung vereinbart war, sodass das in § 1052 ABGB normierte Leistungsverweigerungsrecht anzuwenden sei. Die klagende GBV erhob dagegen die außerordentliche Revision und erhielt Recht.

Der OGH führte dazu aus, dass die §§ 13, 14 WGG Bestimmungen über das Entgelt und dessen Berechnung enthalten. Zusätzlich zum laufenden Entgelt vereinbarte Finanzierungsbeiträge seien bei der Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen.

Daher seien Finanzierungsbeiträge Entgeltsbestandteile im Sinne des § 1094 ABGB. Es handle sich dabei um Mietzinsvorauszahlungen, die einem bestimmten Zeitraum zugeordnet und bei früherer Beendigung des Bestandverhältnisses aliquot zurückzuzahlen seien.

Handle es sich aber beim Finanzierungsbeitrag um einen Bestandzins, könne das Leistungsverweigerungsrecht iSd § 1052 ABGB nicht zur Anwendung kommen. Die mängelfreie Übergabe sei keineswegs in einem Austauschverhältnis zur letzten Rate des Finanzierungsbeitrages gestanden. Mit "Übergabe" sei nur der Zeitpunkt der Fälligkeit dieses Teilbetrages bezeichnet gewesen.

Es käme daher allenfalls ein Anspruch auf Zinsminderung gem. § 1096 ABGB in Frage, welchen der Beklagte aber nicht geltend gemacht hatte.

Anmerkung: Das Verfahren wurde an das Erstgericht zurückverwiesen, denn dieses hatte die vom Beklagten eingewandten Gegenforderungen nicht geprüft. Eine Alternative wäre daher, nach Nachfristsetzung die Ersatzvornahme durchzuführen und dies als Gegenforderung einzuwenden, was vor allem dann praktikabel erscheint, wenn ein Teil des Finanzierungsbeitrages erst nach der Übergabe bezahlt wird. Eine solche Gegenforderung könnte auch mit dem laufenden Entgelt verrechnet werden.

Weiters braucht gem. § 1096 ABGB ein mangelhaftes Bestandobjekt nicht übernommen zu werden. Der Mieter hat daher bei nicht gehörigem Übergabeangebot die Wahl zwischen Nichtannahme oder Annahme unter Geltendmachung der Mängel und allfälliger Mietzinsminderung oder auch gänzlicher Befreiung, wenn das Objekt nicht bewohn- oder sonst benutzbar ist (z.B. KRES 8/69 ). Es könnte daher eine Nachfrist zur Herstellung der Brauchbarkeit oder des vertragsgemäßen Zustandes gesetzt und gleichzeitig der Rücktritt bei fruchtlosem Verstreichen der Frist angedroht werden.

OGH 3.2.1993, 3 Ob 511/93
Fundstelle: RIS; MietSlg 45.074, 45.093 (5)

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OGH zur Verjährungsfrist bei Viehmängel

Das Gesetz sieht bei Viehmängel – abweichend von der allgemeinen Verjährungsfrist – eine kurze Frist von sechs Wochen vor. Diese kurze Frist betrifft aber nicht alle Mängel, die hier auftreten, sondern nur Krankheiten. Ihre Anwendung auf andere Mängel ist nicht gerechtfertigt.
Im konkreten Fall wurden die Tiere zwischen Kauf und Lieferung nur noch mangelhaft gefüttert, wodurch ihr Ernährungszustand am Tag der Lieferung schlecht war. Hier kommt die normale Gewährleistungsfrist zur Anwendung.

Rückerstattungsanspruch für coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich für Konsumenten die aliquote Rückerstattung für die coronabedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison 2019/20 ein. Dadurch wurde die vereinbarte Gültigkeit von 205 Tagen um 49 Tage bzw 24 % verkürzt. Diese 24 % vom gezahlten Preis muss die Ski amadé GmbH den Konsumenten zurückerstatten. Haben die Konsumenten in der folgenden Saison 2020/21 einen Bonus für die verkürzte Saison 2019/20 erhalten, ist dieser Betrag vom rückzuerstattenden Betrag abzuziehen.

Skigebiete im Corona-Lockdown: Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Kartenpreises

Nachdem alle Skigebiet im Frühjahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie schließen mussten, verkürzte sich die Wintersaison für viele Wintersportlerinnen und Wintersportler erheblich. Viele Skigebiete weigerten sich dennoch, Besitzerinnen und Besitzern von Jahreskarten den anteiligen Preis für das vorzeitige Saisonende zurückzuzahlen. Das Landesgericht Salzburg hat jetzt einen Rückzahlungsanspruch von zwei Konsumenten bestätigt. Die Konsumenten erhalten den anteiligen Kartenpreis zurück.

Unzulässige Klauseln von Gutschein-Vermittlungsplattform

Im Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen die Online-Handelsplattform Jochen Schweizer GmbH wurden 19 Klauseln für unwirksam erklärt. Die Klauseln betreffen zB eine zu kurze, weil dreijährige Verfallsfrist bei Gutscheinen, umfassende Leistungsänderungsvorbehalte des Unternehmers oder und zu weite AGB-Änderungsmöglichkeiten des Unternehmers.

Unzulässige Klauseln von Ö-Ticket bei Ed-Sheeran Konzert

Der VKI hatte im Juni 2019 im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH geklagt, die das Ticketservice "Ö-Ticket" betreibt. Gegenstand des Verfahrens sind Klauseln zur Personalisierung von Konzertkarten. Für bestimmte Konzerte werden die Eintrittskarten von Ö-Ticket mit dem Namen des Käufers personalisiert, auch wenn dieser mehrere Karten auf einmal erwirbt. Bei solchen Veranstaltungen wird Besuchern nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt. Eine Änderung der Personalisierung ist auch beim Kauf mehrerer Karten nur für den gesamten Auftrag möglich und Ö-Ticket verlangt dafür eine Gebühr in Höhe von 10 Euro pro Karte. Nach dem HG Wien erklärte nun auch das OLG Wien sämtliche vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zum Seitenanfang